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Beitrag 1 - 4 von 4
Beitrag vom 23.10.2017 - 07:23 Uhr
Userbevol
User (165 Beiträge)
Das wird mit ziemlicher Sicherheit ein Eigentor für den Flughafenbetreiber. Nach Einstellung des Flugbetriebes endet der Leasingvertrag mit AB. Dann geht das Flugzeug entweder an den Eigentümer zurück oder an einen neuen Betreiber. So oder so müssen sie das Flugzeug am 28.10. freigeben. Und für den Zeitraum des unrechtmäßigen groundings könnte der Insolvenzverwalter dann sogar noch Schadenersatz geltend machen. Sollte das Flugzeug über den 27.10. hinaus festgehalten werden, können das zusätzlich auch die Leasinggesellschaft und/oder der neue Betreiber.
Beitrag vom 23.10.2017 - 08:04 Uhr
UserFormosa
User (57 Beiträge)
Also bei Aerotelegraph heißt es dazu, das Island nationales Recht umsetzt.

 http://www.aerotelegraph.com/island-widerspricht-air-berlin
Beitrag vom 23.10.2017 - 09:04 Uhr
UserRunway
User (2878 Beiträge)
Also bei Aerotelegraph heißt es dazu, das Island nationales Recht umsetzt.

 http://www.aerotelegraph.com/island-widerspricht-air-berlin

Das ist eigentlich auch logisch. Was interressiert Island die undurchsichtigen Insolvenzvorschriften in Deutschland. Umgekehrt würde sich in D auch niemand um Isländisches, pakistanisches oder kenianisches Recht kümmern. Internationales Recht im eigentlichen Sinn gibt es nicht.
Beitrag vom 23.10.2017 - 09:26 Uhr
UserAvokus
User (888 Beiträge)
Die Zwangsfestsetzung oder Beschlagnahme ist international ein durchaus legitimes und gebräuchliches Mittel zur Einbringung von Forderungen. Im vorliegenden Fall kommt es allerdings darauf an ob das deutsche Insolvenzgesetz auch in Island Anwendung findet. Als Nicht EU-Mitglied ist müsste Island die europäischen Bestimmungen als assoziiertes Mitglied anerkannt haben. Ob solch eine Anerkennung besteht müssen jetzt wohl die Anwälte klären. Der Flughafenbetreiber geht hier auf Nummer sicher oder hat genaue Kenntnis über die Sachlage. Sonst wäre es tatsächlich rechtswidrig den Flieger festzusetzen.