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Beide Airlines hatten gegen die Flughäfen geklagt: Sie wollen erreichen, dass Ryanair vermeintliche Vergünstigungen zurückzahlen muss. Die zuständigen Oberlandesgerichte müssen nun klären, ob staatliche Beihilfen an den Billigflieger gezahlt wurden, ohne dies bei der Europäischen Kommission zu melden.
Nach Angaben der Kläger soll der Flughafen Hahn im Hunsrück Ryanair in den Jahren 2002 bis 2005 Marketingzuschüsse in Höhe von rund 18 Millionen Euro gewährt haben. Hinzu kämen Rabatte auf Flughafengebühren in Höhe von rund 2,6 Millionen Euro im Jahr 2003. Der Geschäftsführer des Flughafens hatte in der Verhandlung widersprochen: Vergleichbare Konditionen würden allen Fluglinien angeboten. Nach Angaben der Kläger sind die Konditionen jedoch speziell auf Ryanair abgestimmt.
Der Flughafen Hahn gehörte damals noch mehrheitlich zum Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport , ist inzwischen aber komplett im Besitz der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Hessen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse sei der Flughafen Hahn ein öffentliches Unternehmen, sagten die Karlsruher Richter. Der Flughafen wird als privatrechtliche GmbH geführt. Damit komme in Betracht, dass die Sonderkonditionen staatliche Beihilfen gewesen seien. Die Konkurrenten verlangen, dass Ryanair die Zuschüsse zurückzahlen muss. Landgerichte und Berufungsgerichte hatten die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht der BGH-Richter ist es jedoch tatsächlich möglich, dass die Vergünstigungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Vergünstigungen für Ryanair staatliche Beihilfen sind, die der EU-Kommission angemeldet werden müssen.
Dabei ist entscheidend, ob der Staat das Handeln des Flughafens tatsächlich lenkt, ob andere Fluggesellschaften die selben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Auf die Lufthansa und Air Berlin komme noch einige Arbeit zu, um zu begründen, warum sie hier Ansprüche haben. "Das ist noch eine Bergstrecke, die den Klägern bevorsteht", sagte der Vorsitzende Richter des I. BGH-Zivilsenats, Joachim Bornkamm.
Lufthansa begrüßt Richterspruch
Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass es Beihilfen waren, darf es aber nicht darüber entscheiden, ob sie genehmigt werden können. Dies darf allein die EU-Kommission. Die Kommission hat bereits ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet.
Die Lufthansa begrüßte das BGH-Urteil: Es stehe im Einklang mit der bisherigen europäischen Rechtsprechung. "Wir erwarten, dass es für Ryanair und Kleinstflughäfen in Zukunft deutlich schwieriger wird, von unrechtmäßigen Subventionen und damit von deutschen Steuergeldern zu profitieren und den Wettbewerb im Luftverkehr zu verzerren", sagte ein Lufthansa-Sprecher. Air Berlin forderte: "Es muss endlich Rechtssicherheit geben. Das Berufungsgericht soll jetzt die Vorzugsbedingungen offenlegen", betonte eine Sprecherin.
© dpa-AFX | Abb.: Flughafen Weeze | 10.02.2011 11:33
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