Den Richtern lag die Klage eines Paares vor, das 2012 einen Urlaub auf der Kanaren-Insel Fuerteventura gebucht hatte. Weil der Rückflug um mehrere Stunden vorverlegt worden war, verlangten sie von dem Ferienflieger Tuifly je 400 Euro Entschädigung. Die Vorverlegung sei entweder eine Annullierung oder eine deutliche Verspätung, die zu einer Entschädigung berechtigten, argumentierten die Kläger.
Da Tuifly nach der mündlichen Verhandlung des BGH am Dienstag die Forderung der Kläger überraschend anerkannte und zahlen will, kam es zu keinem Urteilsspruch über die eigentliche Frage. Nach einer vorläufigen Bewertung des Sachverhalts könne eine "mehr als nur geringfügige Vorverlegung" unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einer Annullierung gleichkommen, gab der BGH bekannt.
Diese Bewertung ist rechtlich zwar nicht bindend, hat für untere Instanzen jedoch Signalwirkung. Denn der Senat hat deutlich gemacht, wie er einen weiteren gleich gelagerten Fall entscheiden würde.
Danach gilt ein Flug dann als annulliert, wenn das Unternehmen seine "ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden", hieß es. "Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden "vorverlegt"" werde, gab der BGH weiter bekannt.
Tuifly hatte den Kunden drei Tage vor Abflug mitgeteilt, dass sie anstatt um 17.25 Uhr bereits morgens um 8.30 Uhr abfliegen müssten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Sie sahen in der Vorverlegung weder eine Annullierung noch eine deutliche Verspätung.
© dpa | 10.06.2015 07:08
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