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Die Bundesrichter gaben im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Hessen einer Schadenersatzklage des Flughafenbetreibers Fraport gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) statt (1 AZR 160/14). Fraport bezifferte die Forderung für Einnahmeverluste am Frankfurter Flughafen durch Hunderte ausgefallene Flüge auf rund 5,2 Millionen Euro.
"Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig", heißt es in der BAG-Entscheidung. Der Einwand der GdF, sie hätte den Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt, sei "unbeachtlich".
Das Grundsatzurteil zum Streikrecht kann nach Einschätzung von Fachleuten Auswirkungen auf Arbeitskämpfe auch anderer Gewerkschaften haben. Schadenersatzzahlungen von Gewerkschaften für die Folgen von Arbeitskämpfen sind bisher in Deutschland eher die Ausnahme.
Einen Schadensatzanspruch der Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin, die ebenfalls geklagt hatten, verneinten die Bundesarbeitsrichter nach mehrstündiger Verhandlung, die zeitweise unterbrochen war. Gewerkschaften können nach einem BAG-Urteil von 2015 nicht für Folgekosten haftbar gemacht werden, die bei nicht direkt bestreikten Unternehmen entstehen.
Die Anwälte der Gewerkschaft der Flugsicherung warnten in der Verhandlung gewarnt, das Streikrisiko für Gewerkschaften zu erhöhen. "Es sollte nicht sein, dass man für eine relativ nebensächliche Forderung, die möglicherweise rechtlich angreifbar ist, ein hohes Risiko bei Streiks eingehen muss", sagte der Anwalt der GdF, Dirk Vogelsang.
© dpa-AFX | 26.07.2016 17:36
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