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Baden-Württemberg erleichtert den Privatgebrauch von Drohnen

Lufthansa-Drohne
Test-Drohne der Lufthansa beim Frankfurter Flughafen, © Deutsche Lufthansa AG

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STUTTGART - Das Land Baden-Württemberg vereinfacht die Regeln für den Betrieb von Drohnen und anderen Minifliegern.

Mit einer Allgemeinverfügung werde der Aufstieg von unbemannten Fluggeräten bis zu einem maximalen Abfluggewicht von bis zu zehn Kilogramm innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Baden-Württemberg generell erlaubt, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart am Dienstag mit.

Wer eine Drohne oder Ähnliches nutzen wolle, müsse dies künftig mit einer allgemeinen Erklärung bei den Behörden melden. Bislang mussten Flüge, die nicht ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienten, einzeln beantragt und genehmigt werden. Dies entfalle nun.

Mit der Allgemeinverfügung werde das Verfahren für Bürger deutlich vereinfacht, hieß es. Die neuen Regeln gelten den Angaben zufolge landesweit, sie sind am Dienstag in Kraft getreten. Eine Ausnahme bleibe der Betrieb von Drohnen über Menschenansammlungen. Diese müssten, wie bisher auch, einzeln beantragt werden. Das neue Verfahren sei mit dem Verkehrsministerium und den drei anderen Regierungspräsidien im Land abgestimmt.
© dpa | 17.08.2016 05:49

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Beitrag vom 20.08.2016 - 10:12 Uhr
Achtung Hobby-UAS-(Kopter-)Piloten: Dass die B-W Regierungspräsidien eine Allgemeinverfügung erlassen haben, ist grundsätzlich positiv zu werten. Leider sind jedoch die einschlägigen Pressemeldungen hierüber missverständlich und können für private Kopterpiloten richtig teuer werden: Die Verfügung dient vorrangig der Arbeitsvereinfachung beim Ausstellen der Genehmigungen in den RPs - für die privaten UAS-Piloten ändert die Allgemeinverfügung nichts und rein gar nichts!

Die privaten (nicht-gewerblichen) Bereiber unterliegen weiterhin den bekannten Bestimmungen des geltenden Luftrechts, da die Ba-Wü-Genehmigung im ersten Satz ausdrücklich den 'Betrieb zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung' ausschliesst, s.  https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/NfL_1-801-16.pdf .


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