Die Fluggesellschaft weigert sich bislang, Fluggäste für eine siebenstündige Verspätung auf der Strecke von Düsseldorf nach Nador in Marokko zu entschädigen.
Zur Begründung weist das Unternehmen darauf hin, dass es Maschine und Crew im Rahmen einer Wetlease-Vereinbarung von der spanischen Swiftair gemietet hatte. Diese sei deshalb das "ausführende Luftfahrtunternehmen", das eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zahlen muss.
Die Vorinstanzen gaben der Royal Air Maroc Recht. Der BGH sieht das nun aber möglicherweise anders. In der EU-Verordnung heißt es nämlich ausdrücklich, dass diese das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichten soll, "unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug (...) durchgeführt wird".
In der englischen und der französischen Fassung seien Wetlease-Vereinbarungen sogar ausdrücklich erwähnt, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. "Man kann annehmen, dass der Verordnungsgeber gewusst hat, was er da regelt."
Ein generelles Problem für Fluggäste erkennt Reiserechts-Experte Felix Methmann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen in Wetlease-Vereinbarungen nicht. Meistens zahlten die Airlines.
Die Mietverträge sind aus Sicht des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrsgesellschaft "ein wichtiges Instrument, um Kapazitätslücken im Luftverkehr schnell und flexibel zu schließen und Überkapazitäten abzubauen". Außerdem ließen sich damit saisonale Schwankungen in der Nachfrage auffangen.
Eine Wetlease-Vereinbarung schloss etwa die mittlerweile insolvente Air Berlin Anfang des Jahres mit der Lufthansa-Gruppe. 38 Maschinen sind seitdem für Eurowings und Austrian Airlines unterwegs.
© dpa-AFX, aero.de | 12.09.2017 20:46
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