Die Richter gaben damit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, die Air Berlin wegen seiner Online-Buchungsanzeigen in der Vergangenheit verklagt hatte. (Az.: I ZR 29/12).
Die vzbv wandte sich dagegen, dass die Endpreise nach der damaligen Praxis der Airline nicht sofort sichtbar waren, sondern lediglich die reinen Flugpreise ohne Steuern und Gebühren anzeigten. Der Endpreis war erst im späteren Buchungsprozess sichtbar.
Die Anzeigepraxis der Airline in den Jahren 2008 und 2009 habe gegen EU-Recht und damit auch gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen, entschied nun der BGH. "Es fehlte an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise", hieß es zur Preisanzeige von 2008. Für 2009 monierten die Richter, dass der Endpreis nur für einen ausgewählten Flug anstatt für "sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste" angezeigt wurde.
Es genüge nicht, die Endpreise erst dann anzuzeigen, wenn der Kunde tatsächlich buchen wolle, urteilte der BGH weiter. Der Kunde habe sich dann bereits dazu entschlossen, bei dieser bestimmten Airline zu buchen. Er wechsele nicht mehr den Anbieter, wenn ihm der Endpreis später zu hoch sei.
Laut einer EU-Verordnung muss dem Kunden sofort der Endpreis für Flüge inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er Angebote besser vergleichen kann. Die EU-Gesetzgebung schreibt auch vor, dass der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen oder Versicherungen bei der Online-Flugbuchung ausdrücklich wählen muss.
Die BGH-Richter hatten den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Die Luxemburger Kollegen erklärten daraufhin im Januar die Praxis von Air Berlin für nicht rechtens. Der BGH musste das Urteil nun in deutsches Recht umsetzen. Air Berlin hatte schon damals erklärt, dass die Preisanzeige auf der Internetseite längst geändert sei.
© dpa-AFX | 31.07.2015 07:10
Kommentare (0) Zur Startseite
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.