Beitrag vom 08.08.2026 - 12:17 Uhr
Der Fall sei an die Euskirchener Polizei übergeben worden, die die Ermittlungen aufgenommen habe
Dieser beiläufige Satz steht für die völlige Ohnmacht der Bekämpfung von Drohnen Attacken. Was soll die Polizei da eigentlich dazu beitragen, etwa eine Akte anlegen.
Beitrag vom 08.08.2026 - 15:29 Uhr
@mpilot
Dieser beiläufige Satz steht für die völlige Ohnmacht der Bekämpfung von Drohnen Attacken. Was soll die Polizei da eigentlich dazu beitragen, etwa eine Akte anlegen.
Es ist weniger eine Ohnmacht als eine politisch gewollte Apathie. Der Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs ist in Deutschland Aufgabe der Polizei, die weder personell noch technisch dafür aufgestellt ist, quasi-militärische Bedrohungen abzuwehren. Zumal die innere Sicherheit Ländersache ist, und manche Länder die innere Sicherheit ernster nehmen als andere.
Natürlich haben wir eine Armee—aber die ist zur Untätigkeit verdammt. Nach Art 87a II, III GG darf die Bundeswehr, außer im Spannungs- und Verteidigungsfall, im Inland nicht eingesetzt werden. (Es gibt die Möglichkeit, sie im Rahmen der Amtshilfe anzufordern, aber auch verschiedene Urteile des BVerfG, die klarstellen, dass der Ausnahmecharakter solcher Amtshilfe-Einsätze gewahrt bleiben muss).
Die richtige Antwort wäre, die Bundeswehr von diesen höchst unzeitgemäßen Fesseln zu befreien. Aber dazu ist in Deutschland allenfalls die Union bereit; alle anderen Parteien würden den Untergang der Demokratie an die Wand malen, Staat im Staate, Militarisierung der Politik, der ganze Unsinn. Eine Verfassungsänderung ist unter diesen Vorzeichen unmöglich.
Also bleibt es dabei, dass Wachtmeister Dosenkohl eine Akte anlegt und ein bisschen umher fragt, ob jemand vielleicht einen GRU-Agenten gesehen hat.
Beitrag vom 08.08.2026 - 19:00 Uhr
@mpilot
Dieser beiläufige Satz steht für die völlige Ohnmacht der Bekämpfung von Drohnen Attacken. Was soll die Polizei da eigentlich dazu beitragen, etwa eine Akte anlegen.
Es ist weniger eine Ohnmacht als eine politisch gewollte Apathie.
Aus einer Zeit, in der Kriege noch eine mehr oder minder klare Front und eine klare Abgrenzung der Wirkmittel zum Friedensfall hatten. Und in der die Bezeichnung "hybride Operation" noch auf ihre Erfindung wartete.
Der Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs ist in Deutschland Aufgabe der Polizei, die weder personell noch technisch dafür aufgestellt ist, quasi-militärische Bedrohungen abzuwehren. Zumal die innere Sicherheit Ländersache ist, und manche Länder die innere Sicherheit ernster nehmen als andere.
Natürlich haben wir eine Armee—aber die ist zur Untätigkeit verdammt. Nach Art 87a II, III GG darf die Bundeswehr, außer im Spannungs- und Verteidigungsfall, im Inland nicht eingesetzt werden. (Es gibt die Möglichkeit, sie im Rahmen der Amtshilfe anzufordern, aber auch verschiedene Urteile des BVerfG, die klarstellen, dass der Ausnahmecharakter solcher Amtshilfe-Einsätze gewahrt bleiben muss).
Die richtige Antwort wäre, die Bundeswehr von diesen höchst unzeitgemäßen Fesseln zu befreien. Aber dazu ist in Deutschland allenfalls die Union bereit; alle anderen Parteien würden den Untergang der Demokratie an die Wand malen, Staat im Staate, Militarisierung der Politik, der ganze Unsinn. Eine Verfassungsänderung ist unter diesen Vorzeichen unmöglich.
Das käme vielleicht auf einen Versuch an.
Wenn selbst ich mal mit Herrn Dobrindt übereinstimme ...
Also bleibt es dabei, dass Wachtmeister Dosenkohl eine Akte anlegt und ein bisschen umher fragt, ob jemand vielleicht einen GRU-Agenten gesehen hat.
OK, ich denke, diese Herablassung ist jetzt auch keine gerechtfertigte Einstellung ggü unserer Bundespolizei.
Beitrag vom 08.08.2026 - 22:22 Uhr
Die richtige Antwort wäre, die Bundeswehr von diesen höchst unzeitgemäßen Fesseln zu befreien. Aber dazu ist in Deutschland allenfalls die Union bereit; alle anderen Parteien würden den Untergang der Demokratie an die Wand malen, Staat im Staate, Militarisierung der Politik, der ganze Unsinn. Eine Verfassungsänderung ist unter diesen Vorzeichen unmöglich.
Die richtige Antwort wäre, Betreiber kritischer Infrastruktur und gefährdeter Anlagen zu ermächtigen, Drohnenabwehr selbst vorzunehmen.
Wieviel Zeit hat man von der Entdeckung bis zum Einschlag? 60 Sekunden vielleicht. Gewiß nicht mehr als 90.
Also bleibt es dabei, dass Wachtmeister Dosenkohl eine Akte anlegt und ein bisschen umher fragt, ob jemand vielleicht einen GRU-Agenten gesehen hat.
Sollten Sie jemals in die Verlegenheit kommen, den Notruf wählen zu müssen, treten Sie doch bitte in die Überlegung ein, lieber darauf zu verzichten,da das Anlegen einer Akte Ihnen dann eh nicht weiter hilft.
Danke! Schont auch Ressourcen für andere Mitbürger.
Beitrag vom 09.08.2026 - 04:36 Uhr
@EricM
Aus einer Zeit, in der Kriege noch eine mehr oder minder klare Front und eine klare Abgrenzung der Wirkmittel zum Friedensfall hatten. Und in der die Bezeichnung "hybride Operation" noch auf ihre Erfindung wartete.
Durchaus nicht. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern sind, rechtshistorisch gesehen, Lehren aus dem Versagen der Weimarer Republik und der Terrorherrschaft der Nazis. Die Streitkräfte des demokratischen Deutschlands sollten kein Staat im Staate werden und niemals als Mittel zur Herrschaftssicherung eingesetzt werden können.
1956 hatten diese Bestimmungen freilich eine ganz andere Berechtigung als 2026, ich denke, wir können damit aufhören, unseren eigenen Institutionen dermaßen zu misstrauen. Das Problem ist die politische Einstellung vieler Akteure zu dieser Frage.
Allenfalls CDU/CSU und Grünen traue ich den nötigen Pragmatismus zu, den Art 87a GG entsprechend zu ändern.
Die in der Agonie des baldigen Todes zuckende SPD, deren Basis auf dem Sterbebett noch selig lächelnd an die Zeit der Ostermärsche zurückdenkt, wird dem niemals zustimmen.
Auch die FDP nicht, um ihren linksliberalen Flügel nicht weiter zu vergrätzen.
Die AfD könnte dem Einsatz der Bundeswehr im Innern zustimmen, wird es aber nicht, weil diese Partei die Stärkung der deutschen Verteidigungsbereitschaft für Kriegsvorbereitungen gegen Russland hält. Die BSW ist zum gleichen (Trug-)Schluss gelangt, aber aus der entgegengesetzten Richtung.
Und die Linkspartei würde die Bundeswehr am liebsten einstampfen.
Also bleibt alles beim Alten.
OK, ich denke, diese Herablassung ist jetzt auch keine gerechtfertigte Einstellung ggü unserer Bundespolizei.
Das ist keine Herablassung, sondern Resignation. Die übrigens von den Polizeigewerkschaften selbst geteilt wird, die sich mit Händen und Füßen dagegen gewehrt haben, diese Verantwortung auch noch aufgebürdet zu bekommen.
@Tino Riva
Die richtige Antwort wäre, Betreiber kritischer Infrastruktur und gefährdeter Anlagen zu ermächtigen, Drohnenabwehr selbst vorzunehmen.
Interessanter Gedanke, aber rechtlich schwierig (zumindest wenn es um einen etwaigen Waffeneinsatz geht), und auch praktisch nicht unbedingt mit Erfolg zu krönen. In Russland bildet die Gasindustrie Selbstschutzeinheiten zur Abwehr ukrainischer Drohnenangriffe, so richtig funktioniert hat das bisher noch nicht.
Beitrag vom 09.08.2026 - 11:30 Uhr
Die richtige Antwort wäre, Betreiber kritischer Infrastruktur und gefährdeter Anlagen zu ermächtigen, Drohnenabwehr selbst vorzunehmen.
Interessanter Gedanke, aber rechtlich schwierig (zumindest wenn es um einen etwaigen Waffeneinsatz geht), und auch praktisch nicht unbedingt mit Erfolg zu krönen. In Russland bildet die Gasindustrie Selbstschutzeinheiten zur Abwehr ukrainischer Drohnenangriffe, so richtig funktioniert hat das bisher noch nicht.
Rechtlich ist das überhaupt nicht schwierig, politisch vielleicht.
Recht ist keine Naturwissenschaft.
Rußland hat das offenbar als nützlich erkannt. Und wie gut oder schlecht das funktioniert, wissen wir nicht genau. Das ist auch keine konstante Größe,sondern abhängig davon, wer in der rasanten technischen Entwicklung gerade die Nase vorn hat und wer welche Kapazitäten bereit stellen kann.
Beitrag vom 09.08.2026 - 11:44 Uhr
Um das nochmal zu ergänzen. Notwehr, Nothilfe und Notstand sind sowohl im Strafrecht als auch im bürgerlichen hinreichend gut geregelt.
Ergänzungen bedarf lediglich das Waffenrecht.
Sinnvoll und Notwendig wäre m. E. die Gestaltung eines Haftungsrechts. Hier würde vermutlich der Schwerpunkt eines etwaigen zukünftigen Drohnenabwehrgesetzes liegen.
Beitrag vom 09.08.2026 - 12:36 Uhr
Also bleibt es dabei, dass Wachtmeister Dosenkohl eine Akte anlegt und ein bisschen umher fragt, ob jemand vielleicht einen GRU-Agenten gesehen hat.
Treffend persifliert aber sicher weiterhin die Realität, der arme Wachtmeister folgt ja nur den Anweisungen
Um das nochmal zu ergänzen. Notwehr, Nothilfe und Notstand sind sowohl im Strafrecht als auch im bürgerlichen hinreichend gut geregelt.
Da gäbe es bereits jetzt genügend Handlungsspielraum, aber dann müsste die Politik mal Verantworung übernehmen. Wie sähe es jetzt aus, wenn Leipzig im Sinne des Wortes in die Luft geflogen wäre.
Beitrag vom 09.08.2026 - 13:19 Uhr
@Tino Riva
Rechtlich ist das überhaupt nicht schwierig, politisch vielleicht. […]
Tatsächlich ist es nach geltender Rechtslage nahezu unmöglich.
Um das nochmal zu ergänzen. Notwehr, Nothilfe und Notstand sind sowohl im Strafrecht als auch im bürgerlichen hinreichend gut geregelt.
Hier kommt allenfalls Notwehr zugunsten Dritter in Betracht, § 32 II StGB, solange die handelnde Person nicht unmittelbar an Leib und Leben oder anderen notwehrfähigen Rechtsgütern bedroht ist.
Das Problem besteht darin, dass die Notwehrhandlung erforderlich und geboten sein muss, insbesondere muss sie nach herrschender Lehre das mildeste (noch) Erfolg versprechende Mittel darstellen, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
Das bloße Eindringen einer Drohne in den Sicherheitsbereich eines Flughafens beeinträchtigt die Rechtsgüter der Flughafenbetreibergesellschaft (sofern anwendbar, vgl. Art. 19 III GG) allenfalls am Rande (bspw. das Eigentum, weil der Flugbetrieb unterbrochen werden muss).
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefahrenlage wird der (mit Fremdgefährdung einhergehende) Schusswaffengebrauch gegen eine Drohne regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit erfüllen.
Warum ist das nun problematisch?
Weil in der Praxis meist erst dann von einer Erforderlichkeit auszugehen sein wird, wenn sich ein tatsächlicher Angriff zu manifestieren beginnt; zu diesem Zeitpunkt wird aber auch regelmäßig eine erhebliche Fremdgefährdung vorliegen.
Das wirft mehr als nur Haftungsfragen auf.
Ergänzungen bedarf lediglich das Waffenrecht.
Das ist eine Untertreibung, vorsichtig gesagt.
Um Drohnen effektiv abwehren zu können (d.h. mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit und auf Sicherheit herstellende Distanzen), sind nach dem Stand der Dinge Maschinenwaffen vonnöten, die in Deutschland dem KrWaffKontrG unterliegen.
Der Gesetzgeber behält solche Waffen der Exekutive vor und hat bisher keine Ausnahme vorgesehen, nicht einmal für deutlich sensiblere Einrichtungen als einen Flughafen. Sogar der Wachschutz von MBDA in Schrobenhausen, wo Lenkflugkörper für die Luftwaffe entwickelt und gebaut werden, läuft nicht mit automatischen Waffen durch die Gegend.
Rußland hat das offenbar als nützlich erkannt. Und wie gut oder schlecht das funktioniert, wissen wir nicht genau. Das ist auch keine konstante Größe,sondern abhängig davon, wer in der rasanten technischen Entwicklung gerade die Nase vorn hat und wer welche Kapazitäten bereit stellen kann.
Wieso glauben Sie, wir wüssten nicht, was "wie gut oder schlecht […] funktioniert"? Die Fronterfahrungen der Ukrainer sind hinreichend bekannt. In dem anderen Faden zum Thema hatte ich mehrere Fachbeiträge verlinkt.
Passive Abwehrmaßnahmen wie Jammer bieten nur gegen handelsübliche Drohnen von Media Markt, Amazon und Co., deren Frequenzen bekannt sind, ein ausreichendes Maß an Sicherheit.
Das Jammen breiter Frequenzbänder im Umfeld eines Flughafens scheidet naturgemäß aus, die Sicherheit des Flugverkehrs wäre gefährdet.
Bleiben also aktive Wirkmittel.
Zivilen Akteuren stehen zur Verfügung:
- tragbare Jammer, die auf die Drohne gerichtet werden; sie unterliegen der gleichen Einschränkung wie stationäre Jammer
- Netzwerfer
- Handwaffen wie Schrotflinten und nicht-automatische Selbstladegewehre
Voraussetzung ist jeweils die zeitnahe Ortung der Bedrohung durch optische oder elektronische Sensoren. Diese Wirkmittel bieten jedoch nur auf kürzeste Distanzen Sicherheit (Netzwerfer auf kaum 20 m), taugen deshalb eher zur Selbstverteidigung, und lösen das Problem nicht, dass zur Herstellung flächendeckender Sicherheit ein immenser Personalaufwand nötig wäre. Man müsste schier eine Menschenkette aufs Vorfeld stellen.
Den Streitkräften stehen zur Verfügung:
- Maschinenwaffen, von Maschinengewehren bis hin zu Maschinenkanonen
- Energiewaffen (Laser), die freilich erheblichen Einschränkungen unterliegen (schon eine hohe Luftfeuchtigkeit senkt ihre Wirksamkeit herab)
- neuerdings Anti-Drohnen-Drohnen
Als halbwegs wirksam auf relevante Distanzen haben sich bislang nur Maschinenwaffen erwiesen.
Beitrag vom 09.08.2026 - 14:00 Uhr
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefahrenlage wird der (mit Fremdgefährdung einhergehende) Schusswaffengebrauch gegen eine Drohne regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit erfüllen.
Warum ist das nun problematisch?
Weil in der Praxis meist erst dann von einer Erforderlichkeit auszugehen sein wird, wenn sich ein tatsächlicher Angriff zu manifestieren beginnt; zu diesem Zeitpunkt wird aber auch regelmäßig eine erhebliche Fremdgefährdung vorliegen.
Man müsste also mit Putin aushandeln, dass er die Drohnen außen sichtbar markiert z.B. Attrappe, Silvesterfeuerwerk, Kanonenschlag, Sempex, Atomar.
Die hier zahlreich genannten Vorschriften und Verordnungen zeigen doch erschreckend wie die politisch bürokratische Ohnmacht jedes pragmatische Handeln blockiert.
Beitrag vom 09.08.2026 - 21:03 Uhr
@Tino Riva
Rechtlich ist das überhaupt nicht schwierig, politisch vielleicht. […]
Tatsächlich ist es nach geltender Rechtslage nahezu unmöglich.
Um das nochmal zu ergänzen. Notwehr, Nothilfe und Notstand sind sowohl im Strafrecht als auch im bürgerlichen hinreichend gut geregelt.
Hier kommt allenfalls Notwehr zugunsten Dritter in Betracht, § 32 II StGB, solange die handelnde Person nicht unmittelbar an Leib und Leben oder anderen notwehrfähigen Rechtsgütern bedroht ist.
Das Problem besteht darin, dass die Notwehrhandlung erforderlich und geboten sein muss, insbesondere muss sie nach herrschender Lehre das mildeste (noch) Erfolg versprechende Mittel darstellen, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
Das bloße Eindringen einer Drohne in den Sicherheitsbereich eines Flughafens beeinträchtigt die Rechtsgüter der Flughafenbetreibergesellschaft (sofern anwendbar, vgl. Art. 19 III GG) allenfalls am Rande (bspw. das Eigentum, weil der Flugbetrieb unterbrochen werden muss).
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefahrenlage wird der (mit Fremdgefährdung einhergehende) Schusswaffengebrauch gegen eine Drohne regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit erfüllen.
Warum ist das nun problematisch?
Weil in der Praxis meist erst dann von einer Erforderlichkeit auszugehen sein wird, wenn sich ein tatsächlicher Angriff zu manifestieren beginnt; zu diesem Zeitpunkt wird aber auch regelmäßig eine erhebliche Fremdgefährdung vorliegen.
Das wirft mehr als nur Haftungsfragen auf.
Ergänzungen bedarf lediglich das Waffenrecht.
Das ist eine Untertreibung, vorsichtig gesagt.
Um Drohnen effektiv abwehren zu können (d.h. mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit und auf Sicherheit herstellende Distanzen), sind nach dem Stand der Dinge Maschinenwaffen vonnöten, die in Deutschland dem KrWaffKontrG unterliegen.
Der Gesetzgeber behält solche Waffen der Exekutive vor und hat bisher keine Ausnahme vorgesehen, nicht einmal für deutlich sensiblere Einrichtungen als einen Flughafen. Sogar der Wachschutz von MBDA in Schrobenhausen, wo Lenkflugkörper für die Luftwaffe entwickelt und gebaut werden, läuft nicht mit automatischen Waffen durch die Gegend.
Rußland hat das offenbar als nützlich erkannt. Und wie gut oder schlecht das funktioniert, wissen wir nicht genau. Das ist auch keine konstante Größe,sondern abhängig davon, wer in der rasanten technischen Entwicklung gerade die Nase vorn hat und wer welche Kapazitäten bereit stellen kann.
Wieso glauben Sie, wir wüssten nicht, was "wie gut oder schlecht […] funktioniert"? Die Fronterfahrungen der Ukrainer sind hinreichend bekannt. In dem anderen Faden zum Thema hatte ich mehrere Fachbeiträge verlinkt.
Passive Abwehrmaßnahmen wie Jammer bieten nur gegen handelsübliche Drohnen von Media Markt, Amazon und Co., deren Frequenzen bekannt sind, ein ausreichendes Maß an Sicherheit.
Das Jammen breiter Frequenzbänder im Umfeld eines Flughafens scheidet naturgemäß aus, die Sicherheit des Flugverkehrs wäre gefährdet.
Bleiben also aktive Wirkmittel.
Zivilen Akteuren stehen zur Verfügung:
- tragbare Jammer, die auf die Drohne gerichtet werden; sie unterliegen der gleichen Einschränkung wie stationäre Jammer
- Netzwerfer
- Handwaffen wie Schrotflinten und nicht-automatische Selbstladegewehre
Voraussetzung ist jeweils die zeitnahe Ortung der Bedrohung durch optische oder elektronische Sensoren. Diese Wirkmittel bieten jedoch nur auf kürzeste Distanzen Sicherheit (Netzwerfer auf kaum 20 m), taugen deshalb eher zur Selbstverteidigung, und lösen das Problem nicht, dass zur Herstellung flächendeckender Sicherheit ein immenser Personalaufwand nötig wäre. Man müsste schier eine Menschenkette aufs Vorfeld stellen.
Den Streitkräften stehen zur Verfügung:
- Maschinenwaffen, von Maschinengewehren bis hin zu Maschinenkanonen
- Energiewaffen (Laser), die freilich erheblichen Einschränkungen unterliegen (schon eine hohe Luftfeuchtigkeit senkt ihre Wirksamkeit herab)
- neuerdings Anti-Drohnen-Drohnen
Als halbwegs wirksam auf relevante Distanzen haben sich bislang nur Maschinenwaffen erwiesen.
Sie machen das unnötig kompliziert. Ein solches Gesetz schreibe ich Ihnen in einer halben Stunde. Und es wäre kürzer als Ihr Beitrag.
Man muß nur wollen...
Beitrag vom 10.08.2026 - 10:35 Uhr
Sie machen das unnötig kompliziert. Ein solches Gesetz schreibe ich Ihnen in einer halben Stunde. > Und es wäre kürzer als Ihr Beitrag.
Man muß nur wollen...
Und kurz darauf hätte das BVerfG Ihr Gesetz per Eilantrag wieder kassiert.
Für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren wäre neben der technischen Ertüchtigung eine Änderung des Grundgesetzes notwendig.
Das bedeutet, sie müssten nach der halben Stunde, in der Sie das Gesetz geschrieben haben, noch eine halbe Stunde für eine Verfassungsänderung und eventuell nochmal vielleicht 10 Minuten für die Organisation einer 2/3 Mehrheit investieren.
Beitrag vom 10.08.2026 - 11:49 Uhr
@Tino Riva
Sie machen das unnötig kompliziert. Ein solches Gesetz schreibe ich Ihnen in einer halben Stunde. Und es wäre kürzer als Ihr Beitrag.
Und rechtswidrig.
Ich bin Jurist; Sie versuchen gerade einem Bauern zu erklären, wie Gülle riecht.
Man muß nur wollen...
Die verfassungsgemäße Rechtsordnung ist keine (alleinige) Frage des Wollens.
Noch regieren hier nicht die Populisten.
@EricM
Und kurz darauf hätte das BVerfG Ihr Gesetz per Eilantrag wieder kassiert.
Für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren wäre neben der technischen Ertüchtigung eine Änderung des Grundgesetzes notwendig.
Das bedeutet, sie müssten nach der halben Stunde, in der Sie das Gesetz geschrieben haben, noch eine halbe Stunde für eine Verfassungsänderung und eventuell nochmal vielleicht 10 Minuten für die Organisation einer 2/3 Mehrheit investieren.
Nö, er wollte den Flughafenbetreibern gestatten, die Drohnenabwehr selbst zu übernehmen.
So dumm ist die Idee gar nicht, aber das dahinter stehende Prinzip wird der Gesetzgeber nicht akzeptieren. Vielleicht erinnert man sich hier noch an die Hochzeit der Piraterie vor dem Horn von Afrika, damals lobbyierten die Reeder mit Nachdruck für die Möglichkeit, ihre Schiffe zu bewaffnen oder Söldner an Bord nehmen zu dürfen. Dem hat man in Berlin schnell den Riegel vorgeschoben.
Beitrag vom 10.08.2026 - 17:40 Uhr
Sie machen das unnötig kompliziert. Ein solches Gesetz schreibe ich Ihnen in einer halben Stunde. Und es wäre kürzer als Ihr Beitrag.
Und rechtswidrig.
Nochmal: Recht ist keine Naturwissenschaft. Recht fällt nicht vom Himmel. Recht wird gestaltet.
Politiker geben bei Rechtsbastlerjuristen einen Entwurf in Auftrag, dann stimmen sie darüber ab. Rechtsanwenderjuristen und die öff. Verwaltung wenden das dann an.
Man muß nur wollen...
Die verfassungsgemäße Rechtsordnung ist keine (alleinige) Frage des Wollens.
Noch regieren hier nicht die Populisten.
Das ist überhaupt kein Argument, jedenfalls kein rechtliches. Welches verfassungsrechtliche Hemmnis soll denn da bestehen?
Nö, er wollte den Flughafenbetreibern gestatten, die Drohnenabwehr selbst zu übernehmen.
So dumm ist die Idee gar nicht, aber das dahinter stehende Prinzip wird der Gesetzgeber nicht akzeptieren. Vielleicht erinnert man sich hier noch an die Hochzeit der Piraterie vor dem Horn von Afrika, damals lobbyierten die Reeder mit Nachdruck für die Möglichkeit, ihre Schiffe zu bewaffnen oder Söldner an Bord nehmen zu dürfen. Dem hat man in Berlin schnell den Riegel vorgeschoben.
Es geht nicht darum, was der Gesetzgeber akzeptiert. Der Gesetzgeber hat eine Gestaltungsaufgabe und -pflicht.
Wie wir wissen, sind Drohnen "für uns alle neu". Es gibt noch kein passendes, vor allem kein endgültiges Recht. Das ist noch zu entwickeln.
Der zweite Teil ist auch unzutreffend. Es gibt Zulassungsverfahren für zertifizierte, private bewaffnete Sicherheitsdienste auf Handelsschiffen. Aber ja, erst lies das Recht das nicht zu, dann wurde es angepaßt. Und wie man es in Zukunft anpassen wird, wissen wir nicht.
Bedrohung definieren, Ermächtigung und Befugnisse regeln, Zertifizierung, Ausbildung, Haftung - das ginge schon. Nächster Schritt: Objektliste erstellen.
Und nochmal: Der politische Wille gestaltet das Recht nach Erfordernissen, die sich neu ergeben oder verändern.
Grüße
Beitrag vom 11.08.2026 - 11:05 Uhr
@EricM
Und kurz darauf hätte das BVerfG Ihr Gesetz per Eilantrag wieder kassiert.
Für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren wäre neben der technischen Ertüchtigung eine Änderung des Grundgesetzes notwendig.
Das bedeutet, sie müssten nach der halben Stunde, in der Sie das Gesetz geschrieben haben, noch eine halbe Stunde für eine Verfassungsänderung und eventuell nochmal vielleicht 10 Minuten für die Organisation einer 2/3 Mehrheit investieren.
Nö, er wollte den Flughafenbetreibern gestatten, die Drohnenabwehr selbst zu übernehmen.
OK, das hatte ich jetzt über den Thread hinweg falsch zusammengebaut, ich war noch bei der Bundeswehr im Inneren...
So dumm ist die Idee gar nicht, aber das dahinter stehende Prinzip wird der Gesetzgeber nicht akzeptieren. Vielleicht erinnert man sich hier noch an die Hochzeit der Piraterie vor dem Horn von Afrika, damals lobbyierten die Reeder mit Nachdruck für die Möglichkeit, ihre Schiffe zu bewaffnen oder Söldner an Bord nehmen zu dürfen. Dem hat man in Berlin schnell den Riegel vorgeschoben.