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Beitrag vom 03.01.2023 - 01:34 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2315 Beiträge)
Sorry, aber ich glaube Sie interpretieren den Art.3 B falsch.

Lesen Sie das mal so:

(1) Diese Verordnung gilt

B. ..., für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihre Argumentation hat seinerzeit der
Ich will mich da mit Ihnen garnicht streiten. Ich interpretire da auch nichts, ich lese was geschrieben steht. Die Interpretation hat in dem Link die Eu vorgenommen und eine weitere Iterpretation habe ich bei einem Anwalt für Verbraucherrechte gefunden...
Wo findet die EU-Verordnung für Fluggastrechte Anwendung?
In der EU sind die Fluggastrechte in einer Verordnung festgeschrieben.In der EU sind die Fluggastrechte in einer Verordnung festgeschrieben.
Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, welche in der EU (Europäische Union), Island, der Schweiz oder Norwegen angetreten werden.
Außerdem können Sie sich auf sie berufen, wenn eine europäische Fluggesellschaft ihren Zielflughafen in einem der genannten Länder hat.
Fliegen Passagiere mit Airlines aus Drittstaaten und landen lediglich auf europäischem Gebiet, ist die Fluggastrechteverordnung allerdings nicht gültig.

Ich kenne auch die Urteilsbegründung aus Ihrem Verfahren nicht, vielleicht bezog sich die Kompensation auf das Montreal Agreement, welches das global regelt. Spielt aber keine Rolle. Bisher habe ich nichts darüber gefunden, das die Verordung in diesem Falle auch gilt.

Auch mir liegt es fern mich mit Ihnen zu streiten. Ich habe lediglich meine Erfahrungen im Fall von zwei Verspätungen auf Rückflügen (vielleicht spielt das ja bei der Beurteilung auch eine Rolle - ein Ticket, Abflug aus der EU!?) berichtet.

Und vielleicht eben auch dieser Artikel:

"(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft."

Hier ist nur von Flügen aus Drittstaaten "...zu einem Flughafen in diesem (EU)Gebiet...", aber nicht von EU Fluggesellschaften die Rede. Wie auch in Artikel 1.

Aber egal.
Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, ob, wie und gegen wen ggfls. Forderungen erhoben werden.
Beitrag vom 03.01.2023 - 08:42 Uhr
Usercontrail55
User (4633 Beiträge)
Auch mir liegt es fern mich mit Ihnen zu streiten. Ich habe lediglich meine Erfahrungen im Fall von zwei Verspätungen auf Rückflügen (vielleicht spielt das ja bei der Beurteilung auch eine Rolle - ein Ticket, Abflug aus der EU!?) berichtet.

Und vielleicht eben auch dieser Artikel:

"(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft."

Hier ist nur von Flügen aus Drittstaaten "...zu einem Flughafen in diesem (EU)Gebiet...", aber nicht von EU Fluggesellschaften die Rede. Wie auch in Artikel 1.
Ja, das ist bei uns die SÖP und der Artikel sagt ja nur, dass man auch bei Abflügen aus Drittstatten sich bei Beschwerden dorthin wenden kann.
Selbst die SÖP sagt dazu  https://soep-online.de/rechte-flugreisen/
"Die wichtigsten Regelungen zu Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung ist anwendbar, wenn der Flug in einem EU-Mitgliedstaat angetreten wird oder im Falle eines Antritts außerhalb der EU die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und das Flugziel in einem Mitgliedstaat liegt."

Aber egal.
Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, ob, wie und gegen wen ggfls. Forderungen erhoben werden.
So sieht es aus.
Beitrag vom 03.01.2023 - 23:06 Uhr
Userfbwlaie
User (4888 Beiträge)
Was heisst denn "Punkt-zu-Punkt"?
Auf dem Rückflug muss man in Male einchecken und am Ziel das Gepäck einsammeln und sich selbst um den Weiterflug zum eigenen Ziel kümmern?
(Ryanair bietet meist nur "Punkt-zu-Punkt"-Flüge an...und hat eine gute Auslastung.)
Wie ist die Kabine aufgeteil?
Wenn man zu zweit reist, sind die "Zellen" - vgl. Singapur Airlines an den Aussenseiten des A380 - nicht so schön.
Beitrag vom 04.01.2023 - 09:45 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2315 Beiträge)
Was heisst denn "Punkt-zu-Punkt"?
Auf dem Rückflug muss man in Male einchecken und am Ziel das Gepäck einsammeln und sich selbst um den Weiterflug zum eigenen Ziel kümmern?
(Ryanair bietet meist nur "Punkt-zu-Punkt"-Flüge an...und hat eine gute Auslastung.)

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist ja gerade das (vermeintliche) Geschäftsmodell darauf ausgelegt, mit "kleinen" Maschinen mit geringer Bestuhlung (nur C) eben PAXe aus der jeweiligen Region um den Startflughafen (Hinflug) zu generieren- also ohne Zubringer bzw. Weiterflug nach Rückflug.

Wie ist die Kabine aufgeteil?
Wenn man zu zweit reist, sind die "Zellen" - vgl. Singapur Airlines an den Aussenseiten des A380 - nicht so schön.

Ja die "Kusschelareas😉" (wie bei den großen Jets in der Mitte) wird es so nicht geben.
Beitrag vom 04.01.2023 - 11:29 Uhr
Usercontrail55
User (4633 Beiträge)
Was heisst denn "Punkt-zu-Punkt"?
P2P heißt ich produziere den Flug von A nach B. Mehr nicht, das hält die OPS schlank und effizient. Alles was darüberhinaus gebraucht wird, wird ggfls. extern beschafft und mit dem Produkt verlinkt. Siehe Condor.
Auf dem Rückflug muss man in Male einchecken und am Ziel das Gepäck einsammeln und sich selbst um den Weiterflug zum eigenen Ziel kümmern?
(Ryanair bietet meist nur "Punkt-zu-Punkt"-Flüge an...und hat eine gute Auslastung.)
Wie ist die Kabine aufgeteil?
Wenn man zu zweit reist, sind die "Zellen" - vgl. Singapur Airlines an den Aussenseiten des A380 - nicht so schön.
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