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Der Vorwurf: Dem Konkurrenten Ryanair würden Sonderkonditionen eingeräumt. Dabei handele es sich um unzulässige staatliche Beihilfen. Der Bundesgerichtshof kündigte an, eine Entscheidung im Februar 2011 bekanntzugeben.
So soll der Flughafen Hahn Ryanair nach Angaben der Kläger in den Jahren 2002 - 2005 Marketingzuschüsse in Höhe von rund 18 Millionen Euro gewährt haben; hinzu kämen Rabatte auf Flughafengebühren in Höhe von rund 2,6 Millionen Euro im Jahr 2003. Der Geschäftsführer des Flughafens "Frankfurt Hahn" widersprach: Vergleichbare Konditionen würden allen Fluglinien angeboten. Nach Angaben der Kläger sind die Konditionen jedoch speziell auf Ryanair abgestimmt.
Rechtlich umstritten ist, ob es sich im Fall Hahn überhaupt um staatliche Beihilfen handelt. Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen haben Anteile an dem Flughafen, der als privatrechtliche GmbH geführt wird. Es bestehe jedoch keine staatliche Kontrolle über die Gewährung von Vergünstigungen, argumentierte der Anwalt des Flughafens. Deshalb fielen die Konditionen nicht unter den europarechtlichen Begriff der Beihilfe. An diesem Punkt könnte noch eine weitere Klärung durch das Oberlandesgericht erforderlich werden, und damit eine Zurückverweisung.
Sollte es sich um Beihilfen handeln, hätten diese der der EU- Kommission zur Prüfung angezeigt werden müssen. Ungeklärt ist jedoch auch, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage Konkurrenten gegen eine Vergünstigung vorgehen können, wenn diese unter Verstoß gegen EU-Recht nicht angezeigt wurde.
© dpa-AFX | Abb.: Flughafen Lübeck | 04.11.2010 20:25
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