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Mehrere Linienpiloten der Fluggesellschaft British Airways hatten vor einem Londoner Gericht dagegen geklagt, dass sie während ihres Urlaubs nur das Grundgehalt weiterbezahlt bekommen. Sie verlangten, auch die beiden anderen Gehaltsbestandteile - eine Zulage pro Flugstunde von umgerechnet 11 Euro sowie eine Zulage für Abwesenheit vom Stützpunkt in Höhe von 3,20 Euro pro Stunde - im Urlaub zu bekommen.
Das höchste EU-Gericht entschied, grundsätzlich müsse das Entgelt während des Urlaubs mit dem "gewöhnlichen Entgelt" des Arbeitnehmers übereinstimmen. Eine Zulage müsse auch dann während des Urlaubs gezahlt werden, wenn sie Belastungen, die untrennbar mit der Erfüllung der Aufgaben des Arbeitnehmers verbunden sei, ausgleiche. Dies seien bei Piloten beispielsweise die geflogenen Zeiten. Hingegen müssten solche Zulagen, die nur gelegentlich anfallende Kosten decken sollten, nicht berücksichtigt werden. Dies gelte bei Zulagen, die sich auf den Zeitraum beziehen, zu dem die Piloten sich nicht am Stützpunkt aufhalten.
© dpa | 15.09.2011 17:54
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