Passagierrechte
Älter als 7 Tage

EuGH entscheidet über Entschädigung bei Verspätungen

Lufthansa
Lufthansa in München, © FMG
KARLSRUHE - Muss eine Fluglinie Passagiere entschädigen, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe beraten und dann auf Eis gelegt. Die Richter wollen auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg warten. Am kommenden Dienstag beginnt dort die mündliche Verhandlung, ein Urteil könnte noch in diesem Jahr fallen.

Der EuGH wird in dem Verfahren seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 auf den Prüfstand stellen. Damals hatte er entschieden, dass Verspätungen ab drei Stunden wie Flugannullierungen behandelt werden können. Je nach vorgesehener Flugdauer könnten die Passagiere Entschädigungen von 250, 400 und 600 Euro geltend machen.

Dagegen haben sich Fluglinien aus England verwahrt. Sie verweisen auf eine völkerrechtliche Verpflichtung, nach der sie ihre Passagiere bei Verspätungen gegebenenfalls mit Hotel und Essen versorgen, aber keine Entschädigung zahlen müssen. Im gleichen Verfahren verhandelt der EuGH über eine Klage aus Deutschland, bei der Fluggäste ihr Ziel mit einem Tag Verspätung erreichten.

Vor dem BGH hatten zwei Passagiere geklagt, die im Januar 2010 von Berlin über Madrid nach Costa Rica geflogen sind. Da der Flieger in Berlin mit 90 Minuten Verspätung abhob, erreichten sie ganz knapp den Anschluss in Madrid nicht mehr und konnten erst am kommenden Tag weiterfliegen. Ihr Gepäck wurde allerdings im ursprünglich gebuchten Flug transportiert.

Daraufhin verklagten die Fluggäste das Unternehmen auf Verweigerung der Beförderung. Ihrer Ansicht nach hätte der Anschlussflug, für den sie bereits in Berlin eingecheckt waren, auf sie warten müssen.

Diese Ansicht beurteilten die Richter am Dienstag kritisch. Die Regelung der Beförderungsverweigerung sei für Fälle der Überbuchung gedacht - also wenn bereits beim Einchecken feststeht, dass nicht genug Plätze zur Verfügung stehen. Wenn Passagiere jedoch erst nach dem Boarding am Gate ankommen und die Flugzeugtüren bereits geschlossen seien, könne nicht mehr von einer Verweigerung gesprochen werden.

Eine Entschädigung könnten die Kläger nur wegen der Verspätung erwirken - und in diesem Fall habe der EuGH das letzte Wort.
© dpa-AFX | Abb.: FMG | 13.03.2012 13:47

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Beitrag vom 13.03.2012 - 19:26 Uhr
In Anbetracht zum letzten Urteil zu diesem Thema, ist zu befürchten dass die EuGH-Rechtsprechung weiter auf dem Kurs der völlig überzogenen Schadensansprüche bleibt. Ansprüche, die mittlerweile in keinem Verhältnis zur Schuldhafteung der Airline oder zum beazhlten Reisepreis (den NETTO.Anteil!) stehen!


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