Wird ein Streik ähnlich wie Unwetter oder Vulkanausbrüche zu den außergewöhnlichen Umständen gezählt, müssen die Fluggesellschaften nicht zahlen. Ist ein Streik vergleichbar mit technischen Defekten am Flugzeug oder der Erkrankung eines Piloten, werden 600 Euro pro Passagier fällig.
In der Verhandlung deutete der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck an, dass diese Frage seiner Ansicht nach für den europäischen Raum geklärt werden müsse. Deshalb sei zu überlegen, sie dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dieser könne auch die unterschiedliche Streikkultur in den europäischen Staaten berücksichtigen. Seine Entscheidung will der Senat am Nachmittag bekanntgeben.
Verhandelt wurden zwei Klagen gegen die Lufthansa. Die Passagiere forderten die Ausgleichszahlung, weil im Oktober 2010 ihr Rückflug von Miami nach Deutschland wegen des Pilotenstreiks verschoben wurde. Die Amtsgerichte in Köln und Frankfurt am Main gaben ihnen Recht. Sie gingen davon aus, dass ein Streik vom Unternehmen steuerbar ist und deshalb auch der Haftung unterliegt. Das Landgericht Frankfurt stellte sich im Berufungsverfahren dann auf die Seite der Fluggesellschaft.
© dpa-AFX | 06.06.2012 07:45
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Dieser Beitrag wurde am 06.06.2012 22:29 Uhr bearbeitet.