BGH zu Passagierrechten
Älter als 7 Tage

Entschädigung bei Verspätung durch verpassten Anschlussflug

Flughafen Frankfurt
Im Terminal 1B des Frankfurter Flughafens, © world-of-aviation.de, Bjoern Schmitt Aviation Photography
KARLSRUHE - Verpassen Fluggäste ihren Anschlussflug und kommen deshalb am Zielort mit mehr als drei Stunden Verspätung an, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden. Für das Recht auf Ausgleichszahlung sei nur die letztendliche Verspätung am Zielort maßgeblich und nicht die eines der Teilflüge, stellte das Gericht klar. (Az.X ZR 127/11)

Das Urteil ist ein weiteres in einer ganzen Reihe unterschiedlicher Entscheidungen zu der seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechteverordnung. Diese sieht unter anderem bei Annullierungen von Flügen gestaffelte Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zufolge können Passagiere auch bei größeren Verspätungen Entschädigung verlangen. Kein Geld gibt es in der Regel dagegen bei außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Streik.

Im konkreten Fall gaben die BGH-Richter einer Klägerin recht, die für sich und einen Mitreisenden je 600 Euro Entschädigung von der spanischen Fluglinie Iberia verlangt hatte. Sie hatten 2010 einen Flug von Berlin nach Costa Rica über Madrid gebucht. Da der Flug in Berlin sich um eineinhalb Stunden verzögerte, erreichten die beiden ihren Anschluss in Madrid nicht mehr und kamen mit eintägiger Verspätung in Costa Rica an.

Zuvor hatte der BGH diesen Fall dem EuGH vorgelegt. Das deutsche Gericht wollte wissen, ob die EU-Verordnung auch in dieser Konstellation gilt. Der EuGH bejahte dies im Februar und präzisierte damit EU-Verbraucherrecht. In einem weiteren gleichartigen Fall, über den der BGH am Dienstag mitentscheiden wollte, hatte die verklagte Air France kurz zuvor ihre Revision zurückgenommen.
© dpa | Abb.: W. Hennies, Flughafen München GmbH | 08.05.2013 06:44

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Beitrag vom 10.05.2013 - 10:25 Uhr
@RobR
Polemisch kann ich deine Argumentation nachvollziehen.
Hast du aber schon mal eine einem Check-In-Schalter als Fluggast gestanden und zu hören bekommen das die Maschine überbucht ist, nur deine Frau mitfliegen kann, und da heute ein wichtiger Parteitag oder sonst was ist, gar nichts mehr geht und du deshalb deinen Wochenendtrip vergessen kannst und dein Urlaub im Eimer ist? Ich schon. Die sind selbst schuld, dass deren eigene Machenschaften so bestraft werden, denn sonst würden die machen was sie wollen.
Beitrag vom 10.05.2013 - 09:54 Uhr
Verbraucherrecht scheint mittlerweile nur noch Reiserecht zu sein. Es ist mir schleierhaft, warum ausgerechnet die AIrlineindustrie haften und entschädigen soll, teilweise weit über den Flugpreis hinaus, während Banken bei falscher Beratung schulterzuckend erzählen könne, der Kunde hätte es ja verstanden und unterschrieben. Die Nahrungsmittelindustrie darf weiterhin erwiesenermassen ungesunde Lebensmittel verkaufen und bewerben, Ärztepfusch ist kaum beizukommen, Abmahnanwälte dürfen Fantasiegebühren berechnen, alles das scheint dem EuGH nicht zu kümmern.
Dieses Urteil ist ein weiterer Sargnagel für Europas Airlines.


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