Aktuelles aus dem Ressort Sicherheit
Darauf hat das Verwaltungsgericht München am Donnerstag einen Fluggast hingewiesen, der gegen den Freistaat Bayern klagte. Der Mann zog daraufhin seine Klage zurück.
Der selbstständige Bankkaufmann wollte im Januar 2014 in die Ukraine fliegen. Bei der Kontrolle im Sicherheitsbereich des Münchner Flughafen weigerte er sich, den Auslöser seines Fotoapparats zu betätigen. Daher wurde er nicht durchgelassen und verpasste seinen Flug.
Vom Gericht forderte er die Feststellung, dass die Kontrollmaßnahme rechtswidrig war. Der Speicher der Digitalkamera sei voll gewesen, er hätte ein für ihn wertvolles Urlaubsfoto verloren, begründete der 40-Jährige in der mündlichen Verhandlung seine Weigerung.
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 seien die Kontrollmaßstäbe strenger geworden, gab die Vorsitzende Richterin zu bedenken. Sie verwies auf das Luftsicherheitsgesetz, wonach Fluggäste aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewiesen werden können, wenn sie die Kontrolle mitgeführter Gegenstände ablehnen.
"Kameras sind nicht immer Kameras", sagte die Richterin, das könne man auch beim Röntgen nicht sicher erkennen. Daher sei die Reichweite der Durchsuchungsberechtigung sehr groß: "Es hilft tatsächlich nur, ein Bild zu machen." Den Verlust eines Fotos müsse der Passagier hinnehmen. "Das Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Gefahren wiegt viel, viel schwerer."
© dpa | 12.12.2014 07:49
Kommentare (0) Zur Startseite
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.