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Die Karlsruher Richter nahmen seine Klagen nicht zur Entscheidung an, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 5. Januar hervorgeht. Diese richteten sich gegen acht Urteile des Bundesarbeitsgerichts.
Das hatte vor einem Jahr Kündigungen des Cockpit-Personals für unwirksam erklärt, weil sie der falschen Arbeitsagentur angezeigt wurden und erforderliche Angaben fehlten. Dagegen wehrte sich der Insolvenzverwalter - vergeblich. (Az. 1 BvR 1771/20 u.a.)
Zum Zeitpunkt der Insolvenz im August 2017 soll Air Berlin etwa 8.600 Mitarbeiter beschäftigt haben, darunter rund 3500 Flugbegleiter. Etwa 1.200 Piloten sollen ebenfalls betroffen gewesen sein - viele wechselten jedoch zu anderen Fluggesellschaften.
Den Piloten und Copiloten, um die es hier ging, war Ende November 2017 wie allen anderen Beschäftigten im Bereich Cockpit wegen der Stilllegung des Flugbetriebs gekündigt worden. Dagegen zogen sie zunächst erfolglos vor Gericht - bis die Fälle beim Bundesarbeitsgericht landeten. Die Erfurter Richter entschieden, dass die Massenentlassungsanzeige nicht zentral, sondern bei der Arbeitsagentur am jeweiligen Einsatzort hätte gestellt werden müssen.
Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) falsch interpretiert habe und die Frage dort hätte vorlegen müssen. Das sehen die Verfassungsrichter nicht so. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Grundrechte verletzt worden seien. Die Anzeigevorschriften dienten dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
© dpa-AFX | 10.02.2021 13:28
Kommentare (1) Zur Startseite
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Bescheidenes Management und höchst fragwürdige Kommunikation.
Für die Kohle, die Flöther da rausgezogen hat.
Möchte nicht wissen was die "Fachkanzlei" bei Air Berlin noch alles versäumt hat.
Richtig, dass der auf die Nase fällt.