Bundesarbeitsgericht
Älter als 7 Tage

Richter bestätigen Versetzungspraxis von Ryanair

Ryanair in Nürnberg
Ryanair in Nürnberg, © NUE

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ERFURT - Ryanair rotiert Flugzeuge und Crews quer durch Europa. Das ist rechtens. Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dauerhaft ins Ausland versetzt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.

Das Weisungsrecht von Arbeitgebern zum Arbeitsort gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für Standorte international, so di Richter (5 AZR 336/21).

"Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen", heißt es zur Begründung. Es müsse jedoch eine Einzelfallprüfung geben, ob die Versetzung in ein anderes Land für den Arbeitnehmer zumutbar sei.

Den Präzedenzfall für das Urteil lieferte ein Pilot einer Tochterfirma der irischen Fluggesellschaft Ryanair. Der Flugkapitän klagte bis zur höchsten Arbeitsgerichtsinstanz gegen seine dauerhafte Versetzung von Nürnberg, wo die Fluggesellschaft ihre Station schloss, zum Flughafen im italienischen Bologna.

Wie in den Vorinstanzen hatte er auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg mit der Forderung auf Rücknahme der Versetzung nach Italien.

Mit seinem Urteil schuf das Bundesarbeitsgericht Klarheit bei der Auslegung eines Passus in der Gewerbeordnung, bei der es um das Weisungsrecht von Arbeitgebern auch beim Arbeitsort geht. Unter Arbeitsrechtlern war bisher umstritten, ob es sich nur auf Deutschland bezieht, oder auch für ausländische Standorte gilt.

Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde vereinbart, dass der Pilot auch an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann - und dass sich seine Vergütung dann nach dem dort geltenden System richtet.
© dpa-AFX | Abb.: Ryanair | 30.11.2022 06:38

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Beitrag vom 01.12.2022 - 09:30 Uhr
Aber wenn mir das alles nicht gefällt, muss ich eben wechseln oder garnicht erst hingehen.

Ja eben...
Worauf ich hinauswollte: Das ist eine superleichte Möglichkeit für Arbeitgeber generell, den Kündigungschutz effektiv auszuhebeln. Einfach den MA ans andere Ende der Welt zum halben Gehalt versetzen und auf die Eigenkündigung warten.
Ich verstehe schon was Sie meinen, aber das geht so einfach nicht. Das ist alles im NachweisGesetz geregelt, §2 (1). Da muss Ort und Tätigkeit drinstehen oder ein Passus, der die Freiheit in der Auslegung regelt. Auch da gilt, lesen, was man unterschreibt. Hier ging es ja um die Gültigkeit für das Ausland, das hat den Kollegen wohl überrascht.
Gerade im Zusammenhang mit Auslagerung/Offshoring ist das interessant. Da kann man dann gleich scheinheilig hinterherschieben, dass die Arbeit ja verlagert wurde, der Mitarbeiter auch, und damit alles rechtens sei...
Um Ihre Aussage von oben aufzugreifen "Wen muss man denn wählen um da mal Ordnung reinzubringen? " Da ist durchaus Ordung drin ;-)

Dieser Beitrag wurde am 01.12.2022 09:33 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 01.12.2022 - 07:41 Uhr
Aber wenn mir das alles nicht gefällt, muss ich eben wechseln oder garnicht erst hingehen.

Ja eben...
Worauf ich hinauswollte: Das ist eine superleichte Möglichkeit für Arbeitgeber generell, den Kündigungschutz effektiv auszuhebeln. Einfach den MA ans andere Ende der Welt zum halben Gehalt versetzen und auf die Eigenkündigung warten.

Gerade im Zusammenhang mit Auslagerung/Offshoring ist das interessant. Da kann man dann gleich scheinheilig hinterherschieben, dass die Arbeit ja verlagert wurde, der Mitarbeiter auch, und damit alles rechtens sei...
Beitrag vom 01.12.2022 - 07:34 Uhr
Ist generell schon ein Hammer.
Der Arbeitgeber darf also generell deutsche Mitarbeiter zB ins Callcenter nach Malaysia versetzen und nach dortigen Löhnen bezahlen?
Und den Flug muss er dann auch noch selbst zahlen, denn Umzug ist ja Privatsache?
Ich höre schon die Sektkorken in bestimmten Personalabteilungen knallen ...

Juristischer Zynismus vom Feinsten.
Wen muss man denn wählen um da mal Ordnung reinzubringen?
Wieso ist das zynisch? Das Gesetz weißt ausdrücklich ausdrücklich darauf hin, dass wenn nichts anderes vereibart ist, gilt das Weisungsrecht uneingeschränkt. Es nennt sogar die Möglichkeiten der Einschränkung, AV, BV, TV, namentlich. Für mündige Bürger. Das war ja auch nicht in Frage gestellt, es ging um die Gültigkeit im Ausland und entsprechende Vergütung vor Ort. In der Regel ist im AV vermerkt, für welche Tätigkeit man eingestellt wurde. Das lässt sich nicht so leicht wechseln.
Aber wenn mir das alles nicht gefällt, muss ich eben wechseln oder garnicht erst hingehen.


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