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Lufthansa will Störer verklagen

Klimaprotest am BER am 24.11.2022
Klimaprotest am BER am 24.11.2022, © Letzte Generation

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FRANKFURT - Die Letzte Generation hat Flughäfen blockiert. Nach dem BER prüft nun auch Lufthansa Erfolgsaussichten einer Zivilklage.

Ein Klimaprotest auf Betriebsflächen im Sicherheitsbereich des Hauptstadflughafens BER hat für die Teilnehmer möglicherweise nicht nur strafrechtliche Konsequenzen - Lufthansa will Regress "für die Beeinträchtigung unseres Flugbetriebs" nehmen. Das bestätigte der Konzern dem "Spiegel".

Durch die Blockade am 24. November waren 14 Flüge von Lufthansa, Eurowings, Swiss und Austrian Airlines ausgefallen, 19 weitere Flüge des Kranichkonzerns starteten mit Verspätung.

Auch der BER selbst will auf den Kosten der Störaktion und entgangenen Gebühren nicht sitzenbleiben. "Die Flughafengesellschaft prüft eine Schadensersatzklage", sagte eine BER-Sprecherin aero.de. Der Umfang sei noch offen.

Die Letzte Generation hatte vergangene Woche zu weiteren Blockaden am BER und Flughafen München angesetzt. Die Polizei griff schnell ein und verhinderte Ausfälle, in München musste ein United-Flug mit einem Notfallpatienten allerdings rund 20 Minuten länger in der Luft kreisen.
© aero.de | 13.12.2022 12:08

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Beitrag vom 20.12.2022 - 08:25 Uhr
Möglicherweise, nach einer Verurteilung, aktuell sind sie erst mal tatsächlich nur "Störer".
Aber halt in keinem Fall wie weiter oben gefordert "Terroristen" oder mit der RAF vergleichbar.

Da irren Sie sich aber gewaltig. Bei den Taten dieser Personen handelt es sich rechtlich ganz eindeutig um Terrorismus. Lesen Sie mal § 129a StGB! Der verweist in Abs. 2 Nr. 2 nämlich auf § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) und da ist mindestens § 315 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, nämlich die Beeinträchtigung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs durch Bereiten von Hindernissen. Und das ist durch das Sich-auf-die-Landebahn-Kleben wohl unstreitig erfüllt.

Durchaus.
Genau diese Nr 2 ist aber beim §129a ausgenommen. Hier wird nur auf

§§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4

verwiesen.
Ebenso ist die für §129a erforderliche Gemeingefährlichkeit in diesem Fall mMn nicht gegeben.
Behinderung bzw eine Demo ist kein Terrorismus.
Weder auf der Straße noch auf einer Landebahn.
qed

Und selbst ob der §315 anwendbar wäre ist mMn fraglich, da eine Sicherheits-Beeinträchtigung bei einer (wenn auch kurzfristig) angekündigten Blockade/Demo nicht notwendigerweise gegeben ist.


Dieser Beitrag wurde am 20.12.2022 08:29 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 19.12.2022 - 23:38 Uhr
Möglicherweise, nach einer Verurteilung, aktuell sind sie erst mal tatsächlich nur "Störer".
Aber halt in keinem Fall wie weiter oben gefordert "Terroristen" oder mit der RAF vergleichbar.

Da irren Sie sich aber gewaltig. Bei den Taten dieser Personen handelt es sich rechtlich ganz eindeutig um Terrorismus. Lesen Sie mal § 129a StGB! Der verweist in Abs. 2 Nr. 2 nämlich auf § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) und da ist mindestens § 315 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, nämlich die Beeinträchtigung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs durch Bereiten von Hindernissen. Und das ist durch das Sich-auf-die-Landebahn-Kleben wohl unstreitig erfüllt.
Beitrag vom 19.12.2022 - 23:31 Uhr
(...) der ihre friedlichen (wenn auch sehr nervigen) Aktionen als Terrorismus diffamiert werden - insbesondere von der CSU.

Das hat nichts mit "diffamieren" zu tun, das ist eine rechtlich zutreffende (siehe sogleich) Einordnung, ob Ihnen das passt oder nicht.


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