EuGH
Älter als 7 Tage

Airlines haften nicht für Kosten von Rückholflügen

Lufthansa in Auckland
Lufthansa in Auckland, © Lufthansa

Verwandte Themen

LUXEMBURG - Passagiere der staatlichen Rückholaktionen zu Beginn der Corona-Pandemie können sich nach einem EU-Gerichtsurteil weniger Hoffnungen auf eine Rückerstattung der Kosten machen. Die Entscheidung dürfte auch in Deutschland den Ausgang einiger anhängiger Verfahren beeinflussen.

Reisende, die mit einem staatlich organisierten Flug nach Hause gebracht worden sind, haben keinen Anspruch darauf, das Geld dafür bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, die sie eigentlich hätte zurückbringen sollen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Die EuGH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, nur gewerbliche Flüge fielen unter eine EU-Rechtsvorschrift über Fluggastrechte. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen man als Passagier Anspruch auf Entschädigung hat. Ein vom Staat organisierter Rückholflug ist laut dem EuGH-Urteil kein gewerblicher Flug. Er könne sich nämlich stark unterscheiden - zum Beispiel hinsichtlich des Service an Bord. Das Urteil schaffe einen Präzedenzfall für die nationalen Gerichte in den EU-Ländern, sagte eine EuGH-Sprecherin.

Geklagt hatte ein österreichisches Ehepaar, dessen Rückflug von Mauritius nach Wien zu Beginn der Pandemie im März 2020 gestrichen wurde. Stattdessen brachte es ein vom österreichischen Außenministerium organisierter Flug zurück. Die Eheleute mussten 500 Euro pro Person dafür zahlen. Der Flug wurde aber von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der vom Paar ursprünglich geplante.

Die Eheleute sind deswegen der Meinung, dass ihnen der Rückflug doppelt berechnet worden sei und verlangten von der Airline eine Erstattung der gezahlten 1.000 Euro.

Der EuGH wies darauf hin, dass Reisende theoretisch vor nationalen Gerichten auf die Erstattung von anderen Kosten klagen könnten. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Preis des ursprünglichen Flugtickets handeln.

Auch in Deutschland laufen derzeit noch Rechtsstreitigkeiten zu den Corona-Rückholflügen. Als die Pandemie ausbrach, organisierte die Bundesregierung eine große Rückholaktion: Ab Mitte März wurden 67.000 Menschen mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgeholt. Das kostete rund 95 Millionen Euro.

Etliche Touristen klagten später gegen den Eigenanteil, den sie für diese Flüge zahlen mussten. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied allerdings zugunsten der Bundesregierung - diese dürfe von den Reisenden einen Teil der Kosten zurückverlangen. Die Touristen gingen in Berufung. Am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg liegen derzeit noch mehr als 25 dieser Verfahren.

Die aktuelle EuGH-Entscheidung dürfte jedoch auf diese Fälle keinen Einfluss haben, da es in dieser nur um mögliche Erstattungen der Airlines geht, nicht jedoch um Forderungen an den Staat.

Eine Million Euro offen

Der Bund wartet mehr als drei Jahre nach der Rückholaktion in rund zwei Prozent der Fälle noch immer auf sein Geld. Bei rund 1.200 Fällen seien Mahnungen oder Vollstreckungsverfahren notwendig, hieß es aus dem Auswärtigen Amt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Die offene Forderung liege aktuell bei rund 1,03 Millionen Euro.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) weist darauf hin, dass Pauschaltouristen, die bei deutschen Reiseanbietern gebucht hatten, zu Beginn der Pandemie auf deren Kosten zurückgeholt worden seien. Man habe bis Anfang April 2020 mehr als 250.000 Pauschalreisende nach Hause gebracht, hieß es.
© dpa-AFX | Abb.: Lufthansa | 08.06.2023 20:00

Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.

Beitrag vom 09.06.2023 - 18:47 Uhr
Doch, bei "Unmöglichkeit", wie in dieser Situation. Es wurde von höheren Stellen untersagt. Und das kann und muss sehr wohl sein, denn die Airline muss die Kredit-/Leasingraten, Strom, Gehälter etc. weiter zahlen und kann trotz des Nichtstattfinden, das Angebot nicht anderweitig nutzen. Ob in voller Höhe steht auf einem anderen Blatt.

Soweit ich lesen konnte muß nach dem Urteil zwar der Evakuierungsflug gesondert bezahlt werden, aber gleichzeitig müsse die Airline für den nicht erfolgten Rückflug Entschädigung leisten.

Stein des Anstoßes sei gewesen, daß die gebuchte Airline zwar den Rückflug gestrichen habe, aber gleichzeitig genau diese Airline den Evakuierungsflug durchgeführt habe.

Beitrag vom 09.06.2023 - 18:30 Uhr
Doch, bei "Unmöglichkeit", wie in dieser Situation. Es wurde von höheren Stellen untersagt. Und das kann und muss sehr wohl sein, denn die Airline muss die Kredit-/Leasingraten, Strom, Gehälter etc. weiter zahlen und kann trotz des Nichtstattfinden, das Angebot nicht anderweitig nutzen. Ob in voller Höhe steht auf einem anderen Blatt.

Ich möchte auch noch mal betonen, dass es sich hierbei nicht um eine Grundsatzentscheidung handelt, ob Fluggäste Teile ihrer Flugtickets zurück bekommen können. Hier geht es um einen besonderen Einzelfall, in dem besondere Parameter galten und es ging nur um den Punkt, dass nicht die Kosten für die Rückholung von der Airline getragen werden müssen. Ob die Airline jedoch anteilige Fluggebühren wie bspw. Abfertigungsgebühren und Steuern zurückzahlen muss, das ist hiermit nicht entschieden worden.
Beitrag vom 09.06.2023 - 18:11 Uhr
Es kann doch eigentlich nicht sein, dass die betroffene Airline bei Nichtdurchführung des Rückfluges das Ticket nicht anteilig erstattet.


Stellenmarkt

Schlagzeilen

aero.uk

schiene.de

Meistgelesene Artikel

Community

Thema: Pilotenausbildung

FLUGREVUE 04/2024

Shop

Es gibt neue
Nachrichten bei aero.de

Startseite neu laden