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BGH: Rollstuhlfahrer haben Vorrang

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KARLSRUHE - Ein auf den Rollstuhl angewiesener Fluggast hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die Fluggesellschaft ihn daran gehindert hat, einen Anschlussflug pünktlich zu erreichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Rollstuhlfahrer in Budapest seinen Anschlussflug verpasst, weil er erst nach allen anderen Passagieren aus dem zuvor genutzten Flieger aussteigen durfte.

Als Person mit eingeschränkter Mobilität hätte er aber nach geltendem Recht Vorrang vor allen anderen haben müssen, so der zuständige BGH-Senat.

Der Mann und seine Begleitperson hatten einen Ersatzflug buchen müssen und kamen zehn Stunden später als geplant in St. Petersburg an. Die Vorinstanz hatte den beiden zwar die Kosten für den Ersatzflug zugesprochen, ihnen weitergehende Ansprüche aber verwehrt. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.
© dpa-AFX | 18.07.2023 12:42

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Beitrag vom 21.07.2023 - 14:18 Uhr
Sinnlose Fragen und Bemerkungen sind das.

Und herumzuspekulieren, ob er etwa freiwillig gewartet hätte, ist juristisch zwar in Ordnung, moralisch aber eine Frechheit. Insbesondere wenn klar ist, daß im konkreten Fall Terminzwang war UND dies bereits gerichtlich entschieden worden ist.

Wenn festgelegt ist, daß Behinderte Vorrang haben dann haben sie. Basta. Was ist daran so unverständlich?
Beitrag vom 18.07.2023 - 19:27 Uhr
Ein Fall, der für mich im Moment mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Die genaueren Umstände wären hier sehr hilfreich.

Erste Gedanken dazu wären folgende Punkte...

Wurde dem Gast nur empfohlen zu warten oder es ihm tatsächlich verwehrt? War er überhaupt in der Lage das Flugzeug selbst auf sichere Art zu verlassen oder stellen wir uns vor bei einer Außenposition mit Treppen?

Wie verhält es sich, wenn wie beispielsweise manchmal in DUS oder HAM der Begleitservices rar gesät sind und eine Abholung bzw Begleitung noch nicht vor Ort?

Wie stellt man sich von gerichtlicher Seite aus ein "optimales Aussteigen" dann vor?

Wir wissen doch alle, wo Rollstuhlfahrer platziert werden und wann sie in der Regel mit Aussteigen dran sind...
Beitrag vom 18.07.2023 - 18:57 Uhr
Ein Fall, der für mich im Moment mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Die genaueren Umstände wären hier sehr hilfreich.

Erste Gedanken dazu wären folgende Punkte...

Wurde dem Gast nur empfohlen zu warten oder es ihm tatsächlich verwehrt? War er überhaupt in der Lage das Flugzeug selbst auf sichere Art zu verlassen oder stellen wir uns vor bei einer Außenposition mit Treppen?

Wie verhält es sich, wenn wie beispielsweise manchmal in DUS oder HAM der Begleitservices rar gesät sind und eine Abholung bzw Begleitung noch nicht vor Ort?

Wie stellt man sich von gerichtlicher Seite aus ein "optimales Aussteigen" dann vor?


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