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Nach der Geiselnahme vom vergangenen Wochenende hat Verkehrsminister Volker Wissing Flughafenbetreiber aufgefordert, ihre Sicherheitskonzepte zu überprüfen. "In Hamburg musste der Geiselnehmer nur eine Schranke durchbrechen, um auf das Rollfeld zu gelangen. Das kann nicht sein", sagte der FDP-Politiker den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Samstag).
Und weiter: "Was jetzt in Hamburg passiert ist, muss Anlass für alle Flughafenbetreiber sein, die eigenen Sicherheitskonzepte zu überprüfen und nachzusteuern, wenn es Verbesserungsmöglichkeiten gibt."
Wissing sagte, auch für die Abschreckung vor solchen Taten müsse mehr getan werden. "Die Strafen für das Eindringen in den Sicherheitsbereich von Flughäfen sind zu niedrig. Nach bisheriger Rechtslage wird das lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet." Das sei eine Gesetzeslücke.
Er habe gemeinsam mit Justizminister Marco Buschmann (FDP) die Innenministerin Nancy Faeser (SPD) gebeten, einen Vorschlag für eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zu machen.
"Wer vorsätzlich auf das Gelände eines Flughafens vordringt, gefährdet die Sicherheit von Menschen und richtet einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden an. Das muss künftig als Straftat verfolgt werden", sagte Wissing. Nach seiner Vorstellung müsse darauf eine Freiheitsstrafe, "mindestens aber eine empfindliche Geldstrafe" drohen. Wissing sagte, Faeser habe geantwortet, dass sie die Initiative gerne aufgreife.
Am vergangenen Samstag hatte ein 35-Jähriger mit einem Auto die Zufahrtsbeschränkungen zum Hamburger Flughafen durchbrochen und war bis auf das Vorfeld des Airports vorgedrungen. Hintergrund war ein Sorgerechtsstreit: Mit der Aktion wollte der Mann laut Staatsanwaltschaft die gemeinsame Ausreise mit seiner zuvor gewaltsam aus der Wohnung seiner Ex-Frau in Stade (Niedersachsen) entführten gemeinsamen Tochter in die Türkei erzwingen.
Erst nach rund 18-stündigen Verhandlungen hatte sich der Geiselnehmer den Sicherheitskräften ergeben. Der Chef des Flughafens, Michael Eggenschwiler, kündigte als Reaktion am Dienstag bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an.
© dpa | Abb.: BMDV | 11.11.2023 10:14
Kommentare (5) Zur Startseite
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Die Verweigerung der sog. Restschuldbefreiung gilt nur für Insolvenz-Straftaten. Bei anderen Straftaten darf sie nicht ohne weiteres verweigert werden.
Ok, wieder was dazu gelernt. Aber grundsätzlich ganz so einfach ist es ja dann trotzdem nicht, da man immer noch die weiteren rechtlichen Mittel einsetzen kann*, um die Restschuldbefreiung zu verhindern.
Ergänzung: *und hoffentlich auch wird
Dieser Beitrag wurde am 12.11.2023 11:09 Uhr bearbeitet.
... und dann geht er in die Privatinsolvenz und gut ist.
nicht bei Straftaten
Die Verweigerung der sog. Restschuldbefreiung gilt nur für Insolvenz-Straftaten. Bei anderen Straftaten darf sie nicht ohne weiteres verweigert werden.
... und dann geht er in die Privatinsolvenz und gut ist.
nicht bei Straftaten