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Beitrag 1 - 3 von 3
Beitrag vom 11.05.2023 - 14:11 Uhr
Userrambazamba123
User (464 Beiträge)
Das kann doch aber nur auf die ab der EU startenden Segmente Anwendung finden, oder?

Der Artikel gibt das zwar nicht her, aber irgendwas scheint mir da an Information zu fehlen und der Fall hier nicht allgemeingültig zu sein.

Hätte jetzt Airline xy von Quito nach Bogota auf dem Rückweg gecancelt hätte dieses Urteil hier doch gar nicht gegriffen?

Und was wäre auch auf dem Hinweg, wenn der Teilflug von Bogota nach Quito betroffen ist? Greift dann überhaupt die Verordnung, da der Start außerhalb der EU stattfindet?

Zumindest aus meiner Erfahrung aus z.B. FRA - DXB - MLE - DXB - FRA gibt es da gar nichts, wenn DXB - MLE oder MLE - DXB ein Problem hat. EK zeigte sich zwar sehr kulant, aber Ansprüche gab es keine.
Beitrag vom 11.05.2023 - 15:01 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2262 Beiträge)
Das kann doch aber nur auf die ab der EU startenden Segmente Anwendung finden, oder?

Der Artikel gibt das zwar nicht her, aber irgendwas scheint mir da an Information zu fehlen und der Fall hier nicht allgemeingültig zu sein.

Hätte jetzt Airline xy von Quito nach Bogota auf dem Rückweg gecancelt hätte dieses Urteil hier doch gar nicht gegriffen?

Und was wäre auch auf dem Hinweg, wenn der Teilflug von Bogota nach Quito betroffen ist? Greift dann überhaupt die Verordnung, da der Start außerhalb der EU stattfindet?

Es scheint, zumindest laut Artikel, ein Flugschein (Ticket) mit jeweils einem Startpunkt in der EU und Endpunkt in der EU gewesen zu sein, trotz zweier verschiedener Flugwege (Hin- und zurück).
Und müsste, um die EU Verordnung anzuwenden, auch von einer oder mehreren in der EU ansässigen Airline(s) ausgestellt gewesen sein:

Aus der EU Verordnung 262/2004:

"Diese Verordnung gilt für:

Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EU-Verträge unterliegt, einen Flug antreten; und
Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Nicht-EU-Land einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines EU-Landes, das den Bestimmungen der EG-Verträge unterliegt, antreten, falls das ausführende Luftfahrtunternehmen des Fluges ein EU-Luftfahrtunternehmen ist."

Zumindest aus meiner Erfahrung aus z.B. FRA - DXB - MLE - DXB - FRA gibt es da gar nichts, wenn DXB - MLE oder MLE - DXB ein Problem hat. EK zeigte sich zwar sehr kulant, aber Ansprüche gab es keine.

Doch die gibt (wenn es ein Ticket war), zumindest für den Hinflug zu 100%. Denn es gilt immer Anfang- und finaler Endpunkt der Reise, egal ob mit Umstieg.

Beim Rückflug ist das so eine Sache. Meine Erfahrungen waren aber auch bei "Nicht EU Airlines" früher immer positiv (TG,MS,UIA,RJ).


Beitrag vom 28.06.2023 - 09:13 Uhr
UserAdvocatur-Wiesba..
Advocatur Wiesbaden
User (10 Beiträge)
Hier geht es doch nicht um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung, sondern um vertragliche Ansprüche, die sowohl für den Hinflug als auch dem Rückflug gelten