Beitrag vom 25.11.2025 - 13:06 Uhr
Gut so
Beitrag vom 26.11.2025 - 06:53 Uhr
Jetzt aber mal auch die Kosten wirklich mit allen legal zur Verfügung stehenden Mittel einholen, und sich nicht von "mittellosen Aktivisten" abspeisen lassen.
Es wurde ja auch mal Zeit, dass ein entsprechendes Urteil mögliche Nachahmer abschreckt.
Beitrag vom 26.11.2025 - 12:58 Uhr
Jetzt aber mal auch die Kosten wirklich mit allen legal zur Verfügung stehenden Mittel einholen, und sich nicht von "mittellosen Aktivisten" abspeisen lassen.
Es wurde ja auch mal Zeit, dass ein entsprechendes Urteil mögliche Nachahmer abschreckt.
Die "legal zur Verfügung stehenden Mittel" sind sehr begrenzt und lassen Geringverdiener nicht einmal müde lächeln - einem nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Taschen greifen, eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist heute kein lebenslanges Stigma mehr, und selbst bei einer Privatinsolvenz kann man bereits nach wenigen (u.U. schon nach drei) Jahren wieder schuldenfrei sein.
Nachahmer werden hierzulande höchstens durch vollziehbare Gefängnisstrafen abgeschreckt. Bewährungsstrafen fruchten selten, und selbst Gefängnisstrafen zählen meist nur zur Hälfte.
Dieses Urteil und "Zwei Klimaaktivisten wurden im Oktober vom Amtsgericht Köln zu Bewährungsstrafen verurteilt" dürfte also weitere ähnliche Störungen kaum verhindern.
Beitrag vom 26.11.2025 - 16:24 Uhr
eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist heute kein lebenslanges Stigma mehr, und selbst bei einer Privatinsolvenz kann man bereits nach wenigen (u.U. schon nach drei) Jahren wieder schuldenfrei sein.
Blöd nur für die "Klimaaktivisten", dass bei einer Privatinsolvenz "Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" ausgenommen sind. Somit dürften die entsprechenden vollstreckbaren Titel erst nach 30 (!) Jahren verjähren.
Beitrag vom 26.11.2025 - 17:55 Uhr
Die "legal zur Verfügung stehenden Mittel" sind sehr begrenzt und lassen Geringverdiener nicht einmal müde lächeln - einem nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Taschen greifen, eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist heute kein lebenslanges Stigma mehr, und selbst bei einer Privatinsolvenz kann man bereits nach wenigen (u.U. schon nach drei) Jahren wieder schuldenfrei sein.
Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Beitrag vom 26.11.2025 - 18:23 Uhr
Die "legal zur Verfügung stehenden Mittel" sind sehr begrenzt und lassen Geringverdiener nicht einmal müde lächeln - einem nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Taschen greifen, eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist heute kein lebenslanges Stigma mehr, und selbst bei einer Privatinsolvenz kann man bereits nach wenigen (u.U. schon nach drei) Jahren wieder schuldenfrei sein.
Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Weshalb ich auf den Ausweg Privatinsolvenz hinwies.
Beitrag vom 26.11.2025 - 20:15 Uhr
Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Nun ja, mindestens wohl nicht immer:
"Verjährung von Schadensersatz: Liegt eine unerlaubte Handlung vor, verjährt der Anspruch frühestens nach drei Jahren. In gewissen Fällen verlängert sich der Zeitraum, bis auf eine unerlaubte Handlung die Verjährung des Schadenersatzanspruches folgt, jedoch gemäß § 852 BGB auf zehn bzw. 30 Jahre."
https://www.schuldnerberatung.de/unerlaubte-handlung/#:~:text=Eine%20unerlaubte%20Handlung%20liegt%20vor,fahrlässig%20sowie%20widerrechtlich%20verletzt%20wird. Beitrag vom 26.11.2025 - 20:33 Uhr
Nur weil ein Student heute kaum Geld in der Tasche hat, muss das nicht so bleiben. Der Titel bleibt mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Nun ja, mindestens wohl nicht immer:
"Verjährung von Schadensersatz: Liegt eine unerlaubte Handlung vor, verjährt der Anspruch frühestens nach drei Jahren. In gewissen Fällen verlängert sich der Zeitraum, bis auf eine unerlaubte Handlung die Verjährung des Schadenersatzanspruches folgt, jedoch gemäß § 852 BGB auf zehn bzw. 30 Jahre."
https://www.schuldnerberatung.de/unerlaubte-handlung/#:~:text=Eine%20unerlaubte%20Handlung%20liegt%20vor,fahrlässig%20sowie%20widerrechtlich%20verletzt%20wird.
Ich denke, da haben Sie etwas falsch verstanden: Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt, d.h. man muss den Schadensersatz in dieser Frist geltend machen. Das hat LH getan. Wenn der Anspruch als berechtigt anerkannt wird, kann man einen vollstreckbaren Titel für den geschuldeten Betrag erwirken und diese Forderung verjährt erst nach 30 Jahren.
"Der Vollstreckungstitel verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren. ... Wichtig: Hierbei spielt es keine Rolle, welche Verjährungsfrist für den jeweiligen Anspruch gilt. Ist eine (inzwischen) verjährte Rechnung einmal tituliert, gilt die 30-Jahres-Frist."
Beitrag vom 26.11.2025 - 20:42 Uhr
Danke, ich hatte die im verlinkten Artikel 10 bzw. 30 Jahre gemeint. Wann 10 und wann 30 Jahre gelten hatte sich mir nicht erschlossen.
Beitrag vom 27.11.2025 - 13:55 Uhr
Sehr schön.