Community / Kommentare zu aktuellen Nachrichten / zu: Staatsanwalt verzichtet offenbar...

Beitrag 1 - 3 von 3
Beitrag vom 08.09.2007 - 00:45 Uhr
UserGast
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Eine Schweinerei sordergleichen. Ich mache Insolvenz, und alles interessiert mich nicht mehr !! Hier schützt der Gesetzgeber den " Pleitegeier ", in welcher Form auch immer - aber nicht die / oder den Geschädigten. Insolvenz ist OK ! Aber wo bleiben die Geschädigten ???? - der/ oder die evtl.durch geleistete Arbeit selbst in Insovenz geraten, weil die Gläubiger einfach nicht zahlen.. U/nd das ist die Regel. Wo / oder Wie werden dien Gläubier geschützt ? Unverstand in höchster Potenz !!° Aber bei der Zusammensetzung im Bundestag ( 80 % ) nur Lehrer, Beamte und Juristen ) also Akademiter, die wirklichen keine Ahnung vom wirklichen Leben haben haben, kein Wunder!!"
Beitrag vom 08.09.2007 - 09:43 Uhr
UserGast
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[quote:ac0732d55c=´Realist´]Aber bei der Zusammensetzung im Bundestag ( 80 % ) nur Lehrer, Beamte und Juristen ) also Akademiter, die wirklichen keine Ahnung vom wirklichen Leben haben haben, kein Wunder!!"[/quote:ac0732d55c] Was hat der Bundestag mit der Schweizer Gerichstbarkeit zu tun?
Beitrag vom 08.09.2007 - 12:53 Uhr
UserGast
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@ 1. Kommentar dieses Artikels Der Gedanke der Insolvenz zielt nun mal auf den Schutz des Unternehmers ab. Aus dem (deutschen) Insolvenzrecht geht hervor, dass es für die Gläubiger oftmals unheimlich schwierig ist, auch nur einen Teil der Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herauszubekommen. Wer dann auch noch als nachrangiger Gläubiger eingestuft wird, hat so gut wie keine Chance mehr. Denn dieser wird erst dann befriedigt, nachdem die "normal" eingestuften Gläubiger ausgezahlt wurden. Man möchte hier dem Schuldner, der es aus eigenem Antrieb nicht mehr schafft, seine Geschäfte ins Reine zu bekommen, unter die Arme greifen. Dies führt aber immerhin dazu, dass es vielleicht der ein oder andere Gläubiger schafft, seine Forderungen noch (teilweise) eintreiben zu können. Denn je früher die Insolvenz eröffnet wird, desto eher ist auch noch Kapital vorhanden. Auf die Frage, was denn nun die Gläubiger schützt, greift das Bilanzrecht. Im deutschen Handelsrecht gilt der Grundsatz der vorsichtigen Bilanzierung. D.h. Aktiva werden tendenziell niedrig; Passiva tendenziell hoch bewertet. Auch gilt, dass im Bilanzrecht Rückstellungen für drohende Verluste bzw. für ungewisse Verbindlichkeiten (bspw. man geht davon aus, einen Rechtsstreit zu verlieren) gebildet werden dürfen. Dadurch sichert man sich etwas gegen den Eintritt dieser Ereignisse ab und hat in diesem Fall noch ausreichende Mittel zur Zahlung von Verbindlichkeiten ggü. den Gläubigern zur Verfügung. In den USA sieht das bspw. etwas anders aus. Dort gibt es zwar immense Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (hier denke man an die Prozesse, mit Millionenauszahlungen an klagende Kunden), ansonsten gilt aber vielmehr der Grundsatz, den Anteilseigner zu schützen (Shareholder-value). Dies führt dazu, dass die aktiven Mittel in der Bilanz höher als die passiven bewertet werden, um die Interessen der Anteilseigner zu wahren. Hier fällt der Gläubiger quasi hinten runter, denn auch Chapter11 ist alles andere als gläubigerfreundlich. Wenn es dann doch zum Crash eines Unternehmes kommt, ist in den USA das Geheule noch viel größer, als in Deutschland. Kritisch ist, dass es in Deutschland immer mehr zur internationalen Bilanzierung kommt, die früher oder später zur Ablösung (bzw. zur Unbedeutung) des Handelsrechts führt (für einige Gesellschaftsformen gilt bereits die Pflicht zur internationalen Bilanzierung). Diese internationale Bilanzierung orientiert sich leider am amerikanischen Vorbild - geschützt werden nun (nur noch) die Aktionäre. Was den eigentlichen Artikel betrifft muss allerdings klar sein, dass die Anklage hier nicht auf Insolvenz (das kann man nicht anklagen- nur im konkreten Fall die Insolvenzverschleppung), sondern auf die anderen genannten Wirtschaftsstraftaten lautete. Und hiermit haben die Gläubiger so gut wie nichts zu tun, so dass ein Freispruch (bzw. der Rückzug der StA) für diese sowieso unbedeutend ist. Klar sollte hier sein, dass dieser Kommentar nur der Veranschaulichung gilt, wie am Beispiel Deutschlands und der USA, der Schutz der Gläubiger vorgesehen ist. Das schweizer Insolvenz-, Gesellschafts- u. Bilanzrecht kann ähnlich aufgebaut sein; wie genau die Voraussetzungen dort sind, kann vielleicht ein schweizer Leser mit Fachkenntnissen klären.