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Lufthansa-Flugschüler scheitern vor Gericht

Airbus A320neo Simulator
Airbus A320neo Simulator, © Airbus

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FRANKFURT - Das Arbeitsgericht Frankfurt hat Klagen von 20 Flugschülern abgewiesen, die ihre in der Pandemie abgebrochene Ausbildung bei Lufthansa unverändert fortsetzen wollten. Das Gericht folgte der Argumentation der Lufthansa Aviation Training (LAT), dass man die Ausbildung nicht mehr wie verlangt selbst erfüllen könne.

Entsprechende Einrichtungen wie die Flugschule in Phoenix/Arizona sind bereits verkauft oder werden wie die traditionsreiche Verkehrsfliegerschule in Bremen aufgelöst.

Die Fortsetzung der Ausbildung an den genannten Orten sei der LAT nicht mehr möglich, folgerte das Gericht, das zuvor auch noch zwei Einstweilige Verfügungen gegen die Lufthansa in dieser Sache abschmetterte. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, grundsätzlich ist Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich.

Lufthansa begrüßte das Urteil. Man wolle weiterhin Lösungen für die betroffenen Schüler zur Weiterführung ihrer Ausbildung finden, sagte ein Sprecher. Ihnen sind bereits Ersatzkurse an einer privaten Flugschule angeboten worden.

Die Kläger hatten die Erfüllung ihrer ursprünglichen Verträge durch die LAT verlangt, wie die Frankfurter Anwältin Martina Stickler-Posner ausführte. Auch im Falle einer Nichtübernahme durch die Lufthansa erhoffen sie sich mehr Ansehen und Marktwert, wenn ihre Ausbildung an den LAT-Standorten Bremen und Phoenix/Arizona stattfände.

LAT-Chef Matthias Spohr verteidigte die neue Ausbildungsstrategie des Konzerns, der wegen der Pandemie einen deutlich geringeren Pilotenbedarf habe als zuvor angenommen. Zum Ausbruch der Corona-Krise habe man rund 980 Schüler im System gehabt, von denen man sich mit fast 800 gütlich geeinigt habe, sagte der Bruder des Konzernchefs Carsten Spohr vor Gericht.

Es gehe noch um 193 Flugschüler, denen man einen gleichwertigen MPL-Ausbildungsgang (Multicrew Pilot Licence) an der privaten Flugschule TFC Käufer in Essen angeboten habe. 17 weitere Schüler aus den MPL-Kursen hätten dieses Angebot bereits angenommen. Der Gruppe entstehe auch beim Zugang zu den Cockpits der Hauptgesellschaft Lufthansa kein Nachteil, sagte Spohr. Sie würden wie bislang die Bremer Schüler bevorzugt eingestellt, sofern ein Bedarf entstehe.

Lange Warteliste

Auf der Warteliste stehen nach LAT-Angaben bereits mehrere Hundert Pilotinnen und Piloten. Auch während der Corona-Krise seien noch einige fertig geworden, ohne dass sie eingestellt worden wären. Künftig will der Lufthansa-Konzern den Nachwuchs nur noch auf die allgemeinere ATPL-Lizenz schulen und über eine Übernahme in die Kerngesellschaft Lufthansa erst nach dem Abschluss entscheiden.

Mit der Rekrutierung für diesen neuen Ausbildungsgang werde voraussichtlich Anfang 2022 begonnen, um dann im Laufe des Jahres zu beginnen, kündigte die LAT an.
© dpa-AFX | Abb.: LAT | 08.12.2021 12:36

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Beitrag vom 09.12.2021 - 21:43 Uhr
Völlig richtig. LH hat eine einstweilige Verfügung erlassen bekommen, der sie Folge leisten muss. Jetzt müsste man sich anschauen, ob der Verkauf des Betriebseigentums vor oder nach Erlass der einstweiligen Verfügung vollzogen wurde. Falls letzteres der Fall ist, ist das dann nicht sogar eine Missachtung der Rechtsprechung?
Das spielt meiner Meinung nach keine Rolle. Die EV gilt für 10 FS kurz vor Ende der Ausbilung. Die müssen Zugang zur Flugschule in Az haben um das Modul abschließen zu können. Das dadurch ein Verkauf bis zum Abschluß ausgeschlossen ist geht daraus nicht hervor. Die Flugschule wird von United weiterbetrieben und die machen es da dann fertig, auf den gleichen Fliegern und mit gleichen Ausbildern. Diese Möglichkeit gibt es und man muss sie nutzen und wird nicht mitterndrin nach Rostock oder anderswo hin transferiert. Evtl. Mehrkosten muss LAT tragen.
Anders wäre es, wenn man den Standort ganz geschlossen und verlagert hätte. Dann müsste man mitgehen oder einen Ersatz hinnehmen, siehe Bremen. So das Urteil.

Dann ist das Urteil aber erst recht nicht nachvollziehbar. Wenn AZ formell ja noch existiert, dann kann man ja nicht argumentieren, dass LH nicht mehr imstande ist, die Ausbildung noch fortzuführen. Also entweder geht es, dann ist das Urteil Humbug, oder es geht nicht, dann verstoßen sie gegen die einstweilige Verfügung. Bremen ist ja nach wie vor für die theoretische Ausbildung vorgesehen. Die Citations existieren immer noch und fliegen fleißig.
Unterstellen wir mal, dass das Urteil kein Humbug ist und die da Kenntnis der Sachlage haben. Solange wir keine Kenntnis über den Wortlaut des Ausbildungsvertrages und der Urteilsbegründung haben ist alles Spekulation. Nächster Schritt wäre die Revision, auch hier abwarten ob sie kommt. Sie sind nicht betroffen, ich bin es nicht, warum also aufregen? Das man einen Standort nicht schließen oder verkaufen kann, weil in einem Vertrag drinsteht das man dort eine Leistung erbringen wird? Erscheint mir seltsam, aber wir werden sehen.
Beitrag vom 09.12.2021 - 18:08 Uhr
Sie vernachlässigen die Tatsache, dass die Flugschüler ja schon recht bekommen hatten und ihnen in der Tat ein Recht auf die Ausbildung der Lufthansa zugesprochen wurde. Durch denn ANSCHLIEßEND erfolgten Verkauf von Betriebseigentum hat sie die Erfüllung dieses Anspruchs jedoch unmöglich gemacht. Der von ihnen gezogenen Zusammenhang zum Image ist meiner Ansicht nach hierbei irrelevant.

Völlig richtig. LH hat eine einstweilige Verfügung erlassen bekommen, der sie Folge leisten muss. Jetzt müsste man sich anschauen, ob der Verkauf des Betriebseigentums vor oder nach Erlass der einstweiligen Verfügung vollzogen wurde. Falls letzteres der Fall ist, ist das dann nicht sogar eine Missachtung der Rechtsprechung?
Das spielt meiner Meinung nach keine Rolle. Die EV gilt für 10 FS kurz vor Ende der Ausbilung. Die müssen Zugang zur Flugschule in Az haben um das Modul abschließen zu können. Das dadurch ein Verkauf bis zum Abschluß ausgeschlossen ist geht daraus nicht hervor. Die Flugschule wird von United weiterbetrieben und die machen es da dann fertig, auf den gleichen Fliegern und mit gleichen Ausbildern. Diese Möglichkeit gibt es und man muss sie nutzen und wird nicht mitterndrin nach Rostock oder anderswo hin transferiert. Evtl. Mehrkosten muss LAT tragen.
Anders wäre es, wenn man den Standort ganz geschlossen und verlagert hätte. Dann müsste man mitgehen oder einen Ersatz hinnehmen, siehe Bremen. So das Urteil.

Dann ist das Urteil aber erst recht nicht nachvollziehbar. Wenn AZ formell ja noch existiert, dann kann man ja nicht argumentieren, dass LH nicht mehr imstande ist, die Ausbildung noch fortzuführen. Also entweder geht es, dann ist das Urteil Humbug, oder es geht nicht, dann verstoßen sie gegen die einstweilige Verfügung. Bremen ist ja nach wie vor für die theoretische Ausbildung vorgesehen. Die Citations existieren immer noch und fliegen fleißig.

Dieser Beitrag wurde am 09.12.2021 18:11 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 09.12.2021 - 17:11 Uhr
Ich stelle hier nur Fragen ;-)

Dafür dass Sie zu diesem Thema so viele Fragen haben, hatten Sie aber schon vor dem Urteil eine sehr eindeutige und kompetente Meinung:

"LH kennt nur eine Sprache und das ist die eines Gerichtsurteils. Also mal wieder die nächste Klatsche vorm Arbeitsgericht kassieren gehen, wie so oft."

Das war die erste Instanz. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass es dabei bleibt.


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