Welche Folgen Drohnen haben können, wurde schon vor Jahrhunderten aufgezeigt:
Man muss sich nur die Mühe machen und Johann Wolfgang von Goethe sein "Der Zauberlehrling" lesen.
Denn schon dort wird genau beschrieben, wie sich manche "Erfindung" zum Leidwesen des Benutzers selbständig macht.
Auch auf der Aero in Friedrichshafen waren sie zu sehen und zu hören: Drohnen! Dort gaben allerdings auch die Aussteller freiwillig zu, dass die Drohnen auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Vom Datenschutz ganz zu schweigen!
Während Videokameras fest an einem Ort installiert werden, kann eine Drohne großflächig überwachen. Die Luftüberwachung per Drohne will zum Beispiel die Deutsche Bahn zukünftig gegen Graffiti-Sprayer einsetzen. Die Drohnen sollen Videoaufzeichnungen inklusive GPS-Daten herstellen, um die Fahndung nach den Sprayern voranzutreiben. Die Drohne fliegt dabei in einer Höhe von 150 Metern über abgestellten Zügen und macht dabei mit Wärmebildkameras Aufnahmen.
Auf eine Videoüberwachung durch stationäre Kameras muss durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht werden. Nichts anderes kann für die Überwachung per Drohne gelten. Ein Hinweis auf den Einsatz von Drohnen erfolgt in den seltensten Fällen. Ohne Hinweis ist dies eine heimliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum und ein Gefahr für die Privatsphäre.
Erschwerend kommt hinzu, dass Profi-Drohnen auch dem aufmerksamen Betroffenen nicht auffallen. Selbst Hans Guck-in-die-Luft würde Überwachungs-Drohnen nicht bemerken. Praktisch hat der Einzelne keine Möglichkeit sich vor einer Überwachung aus der Luft zu schützen.
Aufgrund der Schwere des Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen müssen in diesem Fall noch strenge Auflagen als für die stationäre Videoüberwachung gelten. Verständlich sind daher die Forderungen nach strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere mit dem Wissen, dass für die Erteilung einer Flugerlaubnis im gewerblichen Bereich die Luftfahrtbehörden der Länder zuständig sind. Diese können die Erteilung bei Verletzung der Vorschriften des Datenschutzes gemäß § 16 LuftVO verweigern. Zweifelhaft ist, ob eine derart weite Formulierung im Vergleich mit der drohenden Eingriffsintensität ausreicht.