Community / Allgemeines aus der Luftfahrtbranche / Bucht EW nach Stornierung auch auf a...

Beitrag 1 - 14 von 14
Beitrag vom 22.09.2022 - 11:50 Uhr
Userflospi
User (2 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?
Beitrag vom 22.09.2022 - 18:43 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
Das hängt ein bisschen von den Details ab:
- Warum umgebucht (Flug gestrichen?)
- Wie lange im voraus mitgeteilt?

Prinzipiell gilt:
Sie müssen das nicht annehmen. Aber dann bleibt, wenn mehr als 14 Tage zwischen der Mitteilung der Umbuchung und Ihrem gebuchten Flug, nur die Rückerstattung des gesamten Flugpreises und die eigene Suche nach (und Buchung) einer Alternative.

Wenn die Zeitspanne kürzer ist, gelten andere Regeln.

Aber das können Sie alles in der von Ihnen genannten EU Richtline nachlesen.

Viel Glück.
Beitrag vom 25.09.2022 - 08:45 Uhr
Usercontrail55
User (4629 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?
Die Fluggastrechteverordnung sagt grundsätzlich nur, dass bei Annulierung die Airline bei Mitteilung der Annulierung "Unterstützungsleistungen" anbieten muss (hier Alternativflug) und der Kunde die Wahl hat dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen (Erstattung auslösen). Rechte, über eine dritte Alternative zu verhandeln gibt es nicht. Sie können es natürlich trotzdem versuchen.
Beitrag vom 25.09.2022 - 15:52 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?
Die Fluggastrechteverordnung sagt grundsätzlich nur, dass bei Annulierung die Airline bei Mitteilung der Annulierung "Unterstützungsleistungen" anbieten muss (hier Alternativflug) und der Kunde die Wahl hat dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen (Erstattung auslösen). Rechte, über eine dritte Alternative zu verhandeln gibt es nicht. Sie können es natürlich trotzdem versuchen.

Das stimmt in der Absolutheit nicht ganz. Wie ich schon schrieb hängt das vom Zeitpunkt Ihrer Information über die Umbuchung ab. Bei mindestens 14 Tagen vorher ist es so wie @Contral55 schrieb. Bei kürzeren Fristen (siehe Artikel 5 der Verordnung) gibt es eine Staffelung und auch ein Mehr an Leistungen und ggfls. sogar eine finanzielle Entschädigung (siehe Artikel 7 und 8 der Verordnung).
Beitrag vom 25.09.2022 - 17:01 Uhr
Usercontrail55
User (4629 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?
Die Fluggastrechteverordnung sagt grundsätzlich nur, dass bei Annulierung die Airline bei Mitteilung der Annulierung "Unterstützungsleistungen" anbieten muss (hier Alternativflug) und der Kunde die Wahl hat dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen (Erstattung auslösen). Rechte, über eine dritte Alternative zu verhandeln gibt es nicht. Sie können es natürlich trotzdem versuchen.

Das stimmt in der Absolutheit nicht ganz. Wie ich schon schrieb hängt das vom Zeitpunkt Ihrer Information über die Umbuchung ab. Bei mindestens 14 Tagen vorher ist es so wie @Contral55 schrieb. Bei kürzeren Fristen (siehe Artikel 5 der Verordnung) gibt es eine Staffelung und auch ein Mehr an Leistungen und ggfls. sogar eine finanzielle Entschädigung (siehe Artikel 7 und 8 der Verordnung).
Nein. Bei Annulierung wird immer eine Alternative angeboten, unabhängig von der Frist.
Artikel 5
2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderwei-
tigen Beförderung.
Die Fristen sind nur relevant für den Umfang der Ausgleichsleistungen. Aber das war ja nicht die Frage. Die Frage war, bucht EW um auf andere Airlines, wenn es einen zum Original zeitnäheren Flug gibt als die zeitfernere Alternative des eigenen Angebots. Dazu sind sie nicht verpflichtet.
Beitrag vom 25.09.2022 - 22:32 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
@Contrail55

Leider haben Sie Artikel 5.1 völlig "vergessen" ;) :

"Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

In dem von @flopsi geschilderten Fall KANN Punkt Art.5.1. c.ii., wenn WENIGER ALS 14 TAGE zwischen Information und Flugtag liegen, zur Anwendung kommen. Denn die Umbuchung von einem Nachmittagsflug auf einen Vormittagsflug dürfte die zulässige 1 Stunde für einen früheren Abflug überschreiten.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 (1) a. stehen ihm auf jeden Fall zu.

Ansonsten, wie schon (mehrmals) geschrieben, es kommt auf den Zeitpunkt der Information an.

Die wissen wir nicht und deshalb sollte @flopsi jetzt seine Möglichkeiten selber ausrechnen können.
Beitrag vom 25.09.2022 - 22:39 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
Ps.

Im übrigen kann auch eine Flugvorverlegung, unabhängig vom Zeitpunkt der Information, zu Entschädigungsansprüchen führen:

 https://www.airliners.de/flugvorverlegung-gilt-als-annullierung/29274
Beitrag vom 26.09.2022 - 08:48 Uhr
Usercontrail55
User (4629 Beiträge)
@Contrail55

Leider haben Sie Artikel 5.1 völlig "vergessen" ;) :

"Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

In dem von @flopsi geschilderten Fall KANN Punkt Art.5.1. c.ii., wenn WENIGER ALS 14 TAGE zwischen Information und Flugtag liegen, zur Anwendung kommen. Denn die Umbuchung von einem Nachmittagsflug auf einen Vormittagsflug dürfte die zulässige 1 Stunde für einen früheren Abflug überschreiten.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 (1) a. stehen ihm auf jeden Fall zu.

Ansonsten, wie schon (mehrmals) geschrieben, es kommt auf den Zeitpunkt der Information an.

Die wissen wir nicht und deshalb sollte @flopsi jetzt seine Möglichkeiten selber ausrechnen können.
Wo sehen Sie da jetzt einen Unterschied zwischen 5.1 und meiner Aussage?
Aber um die Ausgleichsleistungen ging es bei @flopsi nicht, er wollte nur wissen ob EW grundsätzlich auch auf andere Airlines umbucht und bezog sich dabei auf die Verordnung. Das gibt diese aber nicht her. Alles andere haben Sie reingebracht, wird aber von niemanden in Frage gestellt.
Beitrag vom 26.09.2022 - 09:32 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
@Contrail55

Leider haben Sie Artikel 5.1 völlig "vergessen" ;) :

"Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

In dem von @flopsi geschilderten Fall KANN Punkt Art.5.1. c.ii., wenn WENIGER ALS 14 TAGE zwischen Information und Flugtag liegen, zur Anwendung kommen. Denn die Umbuchung von einem Nachmittagsflug auf einen Vormittagsflug dürfte die zulässige 1 Stunde für einen früheren Abflug überschreiten.

Unterstützungsleistungen nach Art. 5 (1) a. stehen ihm auf jeden Fall zu.

Ansonsten, wie schon (mehrmals) geschrieben, es kommt auf den Zeitpunkt der Information an.

Die wissen wir nicht und deshalb sollte @flopsi jetzt seine Möglichkeiten selber ausrechnen können.
Wo sehen Sie da jetzt einen Unterschied zwischen 5.1 und meiner Aussage?

Exakt da: "Nein. Bei Annulierung wird immer eine Alternative angeboten, unabhängig von der Frist.".
Sie haben den Zeitpunkt der Annullierung (auf den ich mehrmals hinwies) vergessen. Der hat schon eine Bedeutung.

Aber um die Ausgleichsleistungen ging es bei @flopsi nicht, er wollte nur wissen ob EW grundsätzlich auch auf andere Airlines umbucht und bezog sich dabei auf die Verordnung. Das gibt diese aber nicht her. Alles andere haben Sie reingebracht, wird aber von niemanden in Frage gestellt.

Auch das stimmt leider nicht so ganz.
Das gibt die Verordnung schon her, unter bestimmten Bedingungen.
Habe ich selber bereits "durchgeboxt" das ich auf eine andere Airline zeitnah umgebucht worden bin. Selbstverständlich habe ich dann, völlig zu Recht, auch keine Entschädigung/ Unterstützungsleistungen erhalten (und gefordert). Der zeitnahe Fluf war mir wichtiger.
Allerdings war das zu den Zeiten, als man auf Airports und bei den Telefonhotlines noch kompetente, Airline eigene MA, finden konnte und sich nicht in eine telefonischen Warteschleife einreihen und dann mit einer/m 'outgesourchtem' MA rumschlagen musste, der nichts einscheiden darf.

So das soll es dann aber gewesen sein. Ich denke @flopsi hat jetzt genügend Informationen von Ihnen und mir erhalten.

Wünsche eine schöne Woche.
Beitrag vom 26.09.2022 - 18:15 Uhr
Usercontrail55
User (4629 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?
Die Erfahrung spielt da eher eine untergeordnete Rolle, es hängt von zu vielen Faktoren ab, die sich nicht so ohne weiteres übertragen lassen.
Ich habe mich einmal tiefer mit der Verordnung und der gültigen Rechtsprechung befasst und ein paar Hintergründe recherchiert. Die Ergebnisse sind abgeleitet von bestehenden Urteilen und Kommentaren einiger RA.
Teilweise ist die Verordnung eher pauschal und im Detail kommt es dann auf den Sachverhalt und die Ansicht des Gerichts an.
Laut Artikel 5, Absatz...
2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Das ist unabhängig vom Zeitpunkt der Benachrichtigung und das scheinen Sie bekommen zu haben. "möglich" heißt hier verfügbar. Es muss nicht nur einen Flug geben, er muss auch buchbar sein.
Unter Artikel 8 können Sie wählen zwischen einer Kompensation oder einer alternativen Beförderung...
1.b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder...
Hier sind zwei Besonderheiten versteckt, einmal "vergleichbar" und "frühestmöglich"
Das Grundverständnis ist, dass die Airline die Chance hat ihren Vertrag zu erfüllen und mit eigenem Flug die Transportleistung zu erfüllen. Unter besonderen Umständen ist es aber zumutbar, dass man auf eine andere Airline umgebucht wird oder eine altertnative Transportmöglichkeit angeboten bekommt. Ein Beispiel ist STR-FRA auch mit dem Zug zumutbar, MUC-DUS aber nicht mehr.
Nicht vergleichbar ist auch nicht, wenn der nächste Flug zum Ziel erst ein paar Tage früher oder später geht und man die Kreuzfahrt verpasst usw. Aber in Ihrem Fall, gleiche Airline, gleiche Strecke, gleiches Produkt, gleiche Reiseklasse, gleicher Tag ist ziemlich viel "vergleichbar". Sie könnten natürlich ablehnen, verhandeln ob sie umbuchen auf LH usw. Lehnen sie ab, da können Sie nur noch mit Fristsetzung auffordern umzubuchen auf LH usw. D.h. das volle Programm, ggfls. mit Rechtsbeistand. Oder Erstattung (mit einer ggfls. zustehenden Kompenstationszahlung) nehmen, LH buchen und dann die Differenz einfordern. Das sollte aber ein RA beurteilen, da steckt der Teufel im Detail.
Kurz, andere Airline ja, aber... Ich hoffe diese eindeutige :-) Antwort hilft Ihnen weiter.




Dieser Beitrag wurde am 26.09.2022 18:20 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 04.10.2022 - 08:10 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (2308 Beiträge)
@Contrail55

Sehr schön zusammengefasst -Danke.
Beitrag vom 16.10.2022 - 16:03 Uhr
Usermalestyle
User (6 Beiträge)
Wow, gut bin ich nicht Anwalt o.ä. geworden. Versteht mich nicht falsch, damit meine ich lediglich, dass es extrem mühsam ist und immer irgendwo wieder etwas ist, was man so zurecht drehen kann, dass es dem einen oder anderen dient.
Meine Frage ist eine ganz andere: Wie sieht es aus, wenn ich einen selbst gewählten Anschlussflug habe, den ich schon bezahlt habe, z.B. über einen Onlineanbieter, wie das heute die meisten tun, und ich dann, diesen Anschlussflug aufgrund der Umbuchung, z.B. von EW nicht mehr erreichen kann? Einfach nur Pech gehabt? Wie sieht es aus, wenn ich dasselbe habe, aber in einem Paket des Anbieters gekauft habe?
LG Tom
Beitrag vom 22.11.2022 - 07:07 Uhr
UserCGNWAW
User (562 Beiträge)
Hallo zusammen

Mal ne kurze Frage in die Runde. EW hat mir kürzlich einen (Nachmittags)Flug storniert und mich einfach mal auf den Morgenflug umgebucht. Der passt mir gar nicht... das einzige was halbwegs akzeptabel wär, wäre eine Umbuchung auf LH und gemäss 261/2004 müssten sie ja auch.
Wie ist da eure Erfahrung?

Bei mir wurde neulich ein Flug streikbedingt gestrichen und ich wurde automatisch auf LH umgebucht. Ich denke mal, das entscheiden die situationsbedingt

Wann ist denn der Flug? In wenigen Tagen oder zu lange in der Zukunft um Entschädigung zu verlangen?
Beitrag vom 21.02.2023 - 11:51 Uhr
Userfrankito1967
User (10 Beiträge)
EW meide ich wie der Teufel das Weihwasser