Community / Allgemeines aus der Luftfahrtbranche / Zuverlässigkeitsprüfung

Beitrag 1 - 7 von 7
Beitrag vom 25.04.2006 - 16:20 Uhr
UserGast
User (-4 Beiträge)
Hi, für die Privatlizenzen gibt es ja seit 2005 diese hübsche "Zuverlässigkeitsprüfung" der Luftsicherheitsbehörden (die meiner ganz persönlichen Ansicht nach reine Schikane ist). Habe jetzt gehört, dass auch die Berufspiloten (!) der amerikanischen und europäischen Airlines behördlich überprüft werden sollen. Weis jemand näheres dazu? FirstOfficer
Beitrag vom 29.04.2006 - 15:13 Uhr
UserPatrol
User (24 Beiträge)
In den USA werden doch seit 2003 schon alle Crewmitglieder regelmäßig gecheckt... War nur ne Frage der Zeit bis das auch hier zum Thema wurde. Patrol
Beitrag vom 02.05.2006 - 02:06 Uhr
Usersnob
User (27 Beiträge)
Also ich persönlich finde so eine Überprüfung etwas übertrieben. Klar könnte man auch mit einem Kleinflugzeug etwas anstellen, aber man muss bedenken, dass die Leute hinterm Steuerknüppel i. d. R. doch noch etwas mehr IQ haben, als so mancher Autofahrer! Von Autos kann bei Missbrauch eine hohe Gefahr ausgehen; wäre man konsequent, müsste auch jeder Autofahrer sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen! Meine Meinung.
Beitrag vom 09.06.2006 - 13:45 Uhr
UserJowood
User (2 Beiträge)
Man muss die Ausgangssituation betrachten. Krass formuliert darf jeder eine PPL Lizenz erwerbern, der das nötige Geld hat. Woher soll der Staat wissen, wer diese Person ist und zu welchem Zweck diese Lizenz erworben wird? Die Sicherheitsprüfung ist eine Antwort auf die wachsende Terrorgefahr und eine zusätzliche Absicherung für die Behörden. Leider geht es auch oft zu Lasten von Personen, die damit gar nichts zu tun haben. Eine andere Möglichkeit gibt es aber momentan nicht, zumindest nichts Offizielles. :(
Beitrag vom 29.12.2006 - 13:47 Uhr
UserDuo_Discus
User (4 Beiträge)
Hey Leute! Müssen Segelflugpiloten auch eine solche Zuverlässigkeitsprüfung über sich ergehen lassen?
Beitrag vom 29.12.2006 - 16:12 Uhr
UserAirTommy
User (804 Beiträge)
Soweit ich weiß sind Segelfluglizenzen (und die Ballonführerlizenz) nicht nach § 7 LuftSiG überprüfungspflichtig. Solltes aber mal beim DAeC nachfragen - die haben zur Zuverlässigkeitsprüfung sehr viel Material.
Beitrag vom 14.01.2007 - 21:31 Uhr
UserFlzg
User (5 Beiträge)
LuftSiG § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, 2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, 3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden, 4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie 5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden soll. (2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber. Der Betroffene ist bei Antragstellung über 1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde, 2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, 3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie 4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu unterrichten. Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene 1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder 2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt. (3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde 1. die Identität des Betroffenen überprüfen, 2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, 3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen, 4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten, 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten. Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. (4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. (5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren. (6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen. (7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. (9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern. (10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. (11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. von den Luftsicherheitsbehörden a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt, b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen, 2. von den nach Absatz 3 und 4 beteiligten Bundesbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsicherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Löschung, b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.