Beitrag vom 08.07.2026 - 10:28 Uhr
Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht
Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.
Beitrag vom 08.07.2026 - 10:56 Uhr
Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht
Das ist kurios, ergibt sich die Begründung doch aus der Natur der Sache selbst, nämlich dem begrenzt zur Verfügung stehenden Raum. Auch benötigt die Fluggesellschaft einen gewissen Spielraum eben diese Kapazitäten zu administrieren.
Kurios außerdem die Nichtzulassung der Revision.
Leider gibt es noch keine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG Hamm. Ein Az. wäre auch schön, damit man das mal nachlesen kann.
In dem Fall ging es, soweit ich weiss, um zwei kleine Handtaschen, die in Summe nicht größer waren als die maximalen Abmessungen des zugelassenden Handgepäckstückes. Völlig nachvollziehbar, dass die Verbraucherzentrale dagegen klagt und recht bekommt. Keinem ist geholfen, wenn ich die zwei Taschen in einen größeren Rucksack packe. Im Gegenteil, kleine Taschen lassen sich leichter verstauen, als ein großer Rucksack, und weniger Gewicht ist es ohne den Rucksack auch.