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Beitrag vom 14.08.2026 - 14:59 Uhr
UserEricM
User (7304 Beiträge)
Das Case ist nur ein Energiespeicher ohne eigene Funktion, der ausschließlich darauf ausgelegt ist, seine elektrische Ladung an einen akkubetriebenen Verbraucher (in diesem Fall die Ohrpömpel) weiterzugeben.

Da Sie selbst "Case" nutzen um klarzumachen, was Sie meinen, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass Sie das Hauptproblem verstanden haben.

Aber am Punkt Funktion liegt wahrscheinlich Ihr Missverständnis: Der Case hat durchaus weitere Funktionen: Er schützt die Ohrhörer und dient als Aufbewahrung, daher ja "Case" / Schachtel.

Letztendlich geht es bei Regeln ja darum, das jeder weiß was er tun darf und was nicht.
Und wenn die Swiss meint, dass neben Powerbanks auch Ladecases für In-Ears an Bord nicht benutzt werden dürfen, dann muss sie das zumindest auch so klar mitteilen, dass das jeder versteht.
Die Beschreibungen bei Swiss sind da ziemlich klar. Man unterscheidet zwischen batteriebetrieben Geräten und externen Stromquellen. Sagt sogar, das externe Stromquellen keine elektronischen Geräte sind.

Da steht:
Powerbanks gelten nicht als tragbare elektronische Geräte.
Da steht nicht, dass bestimmte elektronische Geräte als Powerbanks betrachtet werden sollen ...

Dass das so für jeden, mit breitgestreutem technischem Verständnis so klar und eindeutig ist, sei dahingestellt. Technisch hat Swiss recht. Der Kopfhöhrer ist batteriebetrieben und das Case ist eine Powerbank ( mit Aufbewahrungsfunktion)
Also sollte sie neben Powerbanks auch die Benutzung von In-Ears klar regeln,
Das hat sie, über die Definition. Da sie keine Ausnahmen definiert, gilt die Definition. Die Frage ist, ob das reicht.
statt im Geheimen eigene Listen der betroffenen Geräte festzulegen
und erst nach einem Vorfall darauf zu verweisen, was eigentlich gemeint war.

Ich hab jetzt mal das hier gelesen:  https://www.swiss.com/gr/de/prepare/baggage/electronic-devices-and-batteries

Da wird auf der einen Seite "Kommunikationselektronik" ausdrücklich erlaubt. Worunter ich In-Ears _mit_ und _im_ Case verstehen würde, wobei die dann automatisch geladen werden. Ist zumindest bei meinen nicht abschaltbar.

Dann wird weiter unten beschrieben, dass Powerbanks nicht genutzt werden dürfen. Das ist natürlich auch OK und sogar sinnvoll, wenn man Powerbank als den typischen Ziegelstein mit USB3 Buchse versteht.

Wo aber lesen Sie das heraus: "Der Kopfhöhrer ist batteriebetrieben und das Case ist eine Powerbank ( mit Aufbewahrungsfunktion)" ?

Der Case ist ein Case mit Ladefunktion.
Nichts in diesem Text definiert In-Ear Cases als Powerbanks, oder liefert auch nur einen Hiweis darauf, dass man das so zu verstehen hätte.

Dieser Beitrag wurde am 14.08.2026 15:04 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 14.08.2026 - 15:01 Uhr
Usermenschmeier
User (952 Beiträge)
die Mitnahme bleibt erlaubt.

Soweit waren wir doch schon.

Und aus den verkohlten Resten zu erkennen, ob die Box zu laden oder nur zum Aufbewahren genutzt wurde und ob der Kunde darüber Kontrolle hatte wird wohl interessant. Ich sage mal unmöglich und aus der beschriebenen persönlichen Erfahrung, kann ich Ihnen sagen: Gar nix wird passieren.

Die Mitnahme wird nicht verboten werden, wie sie es auch bei kleinen Powerbanks ja nicht ist. Denn dann fliegen auch Handys raus.

Die Gründe habe ich genannt, sie gehen aber ja nicht drauf ein.
Beitrag vom 14.08.2026 - 15:28 Uhr
Userfplgoe
User (70 Beiträge)
So, Text der IATA:

Zitat: Hierbei handelt es sich um tragbare Geräte, die üblicherweise als "Akkus" oder "Powerbanks" bezeichnet werden und primär zur Stromversorgung anderer Geräte dienen. Im Sinne dieser Vorschriften werden sie als Batterien eingestuft. Obwohl einige Powerbanks zusätzliche Funktionen wie eine kleine Taschenlampe bieten, besteht der Hauptteil des Geräts aus der Batterie, und sein primärer Zweck ist die Stromversorgung anderer Geräte.

(Quelle:  http://www.iata.org/contentassets/05e6d8742b0047259bf3a700bc9d42b9/lithium-battery-guidance-document.pdf)

Nebenfunktion (hier als Beispiel erwähnte Taschenlampe) ist nicht relevant, es geht darum, dass diese Geräte primär ZUM LADEN anderer Geräte dienen.

Immer noch nicht ausreichend? Ist ein Aufbewahrungsgehäuse dann so übergeordnet, dass die Ladung nicht mehr ausschlaggebend ist?
Beitrag vom 14.08.2026 - 15:56 Uhr
Usermenschmeier
User (952 Beiträge)
Sie zitieren die verkürzte Guidance. Dass Verbot der Nutzung der EASA/FAA uns beginnt für externe Stromspeicher bei 20 Wh oder ca 5500mAh

Beitrag vom 14.08.2026 - 16:36 Uhr
Userfplgoe
User (70 Beiträge)
Und die Fluggesellschaft selbst (denn das kann jede einzeln regeln) machen gar kein untere Kapazitätzbegrenzung.

Ist die Definition des Begriffes Powerbank an sich dann trotzdem falsch?
Beitrag vom 14.08.2026 - 17:33 Uhr
Usermenschmeier
User (952 Beiträge)
Wie groß ist die hansekaubliche Kapazität einer Powerbank heute.

Stimmt immer über 5500mAh. Von daher brauchen die Airlines den Wert nicht angegeben er hat für Passagiere keine Relevanz.

Aber in der Vorschrift muss er genannt werden. Sonst ist sie unwirksam.

Ebenso wie eine genaue Definition was darunter fällt. Sonst... richtig unwirksam.

Beitrag vom 14.08.2026 - 17:45 Uhr
Userfplgoe
User (70 Beiträge)
Wenn eine Airline keine untere Grenze angibt, nur pauschal 'Powerbank', dann ist die Einschränkung unwirksam? Was ist denn das für eine Logik?
Beitrag vom 14.08.2026 - 18:07 Uhr
Usermenschmeier
User (952 Beiträge)
Meine Güte so schwer ist Luftrecht doch nun wirklich nicht..

Ich spreche von der verbietenden Vorschrift der EASA/FAA und CAAC. Die wiederum auf einer Eingabe der IATA basiert. Und da sind Ober-, Untergrenzen und eine genaue Definition genannt. Die Airline nennt, der Einfachheit halber nur die Relevanten Grenzen. Da es heute keine kleineren Powerbanks mehr gibt.

Ich gebe es bei Ihnen jetzt aber langsam auf. Ein derartiges selbstüberzeugtes und teilweise beleidigendes Auftreten (Passagier werden ausgeladen, Gericht werden sie verlieren, Sachverständige müssen es so sehen) ohne jedwede Grundkenntnis von Rulemaking in der Luftfahrt ist schon selten bis beeindruckend.

Ich weiß nicht ob ihnen langweilig ist oder woher dieser Bekehrungszwang kommt.

ich habe Ihnen genug Informationen geliefert inkl einer mehr als eindeutigen Andeutung meines beruflichen Hintergrundes.

Ich könnte Ihnen binnen fünf Minuten 3 Quellen liefern,.die sie, ihre Einschätzung und die des Swisspresseplsprechers widerlegen..

Nur investiere ich in Sie diese Fünf Minuten nicht mehr

Manche Menschen sind halt so

Sicheres Auftreten......
Beitrag vom 15.08.2026 - 03:22 Uhr
Userfplgoe
User (70 Beiträge)
Das nennt sich Meinungsfreiheit, lesen SIE mal nach.

Es geht um die Definition des Begriffes 'Powerbank' und Verboten der Airlines die hier mit hanebüchenen Begründungen ausgehebelt wird. Mit Luftrecht hat das lange nichts mehr zu tun und bei mir nicht mit 'Bekehrungszwang'.

Manche Menschen sind ebenso wie SIE, die völlig beratungsresistent sind.
Beitrag vom 15.08.2026 - 08:34 Uhr
Usermenschmeier
User (952 Beiträge)
Ja klar können sie ihre Meinung sagen. Aber Meinung, Beleidigung und Rechtsauskunft sind halt verschiedene paar Schuhe.

Aber gern nochmals

Das Verbot bezieht sich, auf Grundlage der Eingabe der IATA an die ICAO ( und dann weiter an die Kontinentalen und Nationalen Behörden) auf Powerbanks mit mehr als 5500mAh Kapazität und dem Nutzungszweck der externen Ladung von Drittverbrauchern. (Begründung die Laderegler der Powerbank und der Endgerät sind nicht aufeinander abgestimmt und die Qualität der großen Powerbanks ist teilweise zweifelhaft)

Im meinen Augen ist ein Ladecases keine Powerbank aber auch wenn sie es ist, fällt sie nicht unter das Verbot. Da ihre Kapazität zu klein, ihre Laderegler auf den Endverbraucher (Kopfhörer) abgestimmt und die Qualitätsprüfungen strenger sind.

Das ist weder Hanebüchend noch belehrungsresistent. Das ist der Stand der Vorschriften wie sie aktuell gelten.

Eine Verschärfung kann Swiss nicht durchsetzen da sie das begründen müssten, wie immer in der Luftfahrt. Und das ginge nur über die Kapazität und da lassen sie Geräte zu die, ebenfalls ausschließlich intern, mit größeren Kapazität arbeiten.

Wenn sie die Ansage machen und die Kunden halten sich dran, schön. Aber rechtlich abgesichert ist das nicht. Und daher steht diese Klarstellung des Pressesprechers auch bis heute nicht auf der Webseite. Weder bei Swiss noch bei einer anderen Airline aus der Lufthansa Gruppe.

Und weil es das nicht tut und rechtlich nicht gesichert ist, haben die anderen Recht, Swiss muss VOR der Buchung darauf hinweisen nicht danach. Damit muß man eine Übergangsfrist gewähren. (Wenn das rechtlich absicherbar wäre)

Und gerade die Möglichkeit das abzusichern halte ich, basierend auf über 30 Jahren bis zur Pensionierung im Bereich der Luftfahrtvorschriften und deren Umsetzung, für ziemlich ausgeschlossen.
Beitrag vom 15.08.2026 - 08:47 Uhr
UserJordanPensionär
Pensionär
User (4457 Beiträge)
Das nennt sich Meinungsfreiheit, lesen SIE mal nach.

Meinungsfreiheit bedeutet das jeder auch mal Unsinn, in die Welt posaunen (hier; schreiben) darf. Dabei schränkt Sie niemand ein, auch hier.

Aber: das hier ist ein Diskussionsforum und da kommt es schonmal vor das man zu seiner Meinung/Auffassung auch mal Gegenarmeinungen oder Argumente erfährt.

Sollte man, wenn man in eine Diskussion geht, ertragen können (und nicht wie ein Kind im Sandkasten dem das Schäufelchen weggenommen wurde reagieren).

Und einen sachlichen, freundlichen Ton einhalten (siehe Forumsregeln).

Es geht um die Definition des Begriffes 'Powerbank' und Verboten der Airlines die hier mit hanebüchenen Begründungen ausgehebelt wird. Mit Luftrecht hat das lange nichts mehr zu tun und bei mir nicht mit 'Bekehrungszwang'.

Sie bestimmen was 'Luftrecht' ist!?

Wenn Ihnen Leute vom Fach (ausdrücklich: ich meine damit nicht mich) antworten und Ihnen, u.a. mit Verweisen und Links zu/auf gültigen Regelungen nachweisen das Ihre Argumente offensichtlich falsch sind, dann sollte man zumindest einmal darüber nachdenken...

Manche Menschen sind ebenso wie SIE, die völlig beratungsresistent sind.

...und nicht lautstark dagegen anpoltern!
Beitrag vom 15.08.2026 - 10:56 Uhr
Usercontrail55
User (6272 Beiträge)
Das Case ist nur ein Energiespeicher ohne eigene Funktion, der ausschließlich darauf ausgelegt ist, seine elektrische Ladung an einen akkubetriebenen Verbraucher (in diesem Fall die Ohrpömpel) weiterzugeben.

Da Sie selbst "Case" nutzen um klarzumachen, was Sie meinen, könnte man eigentlich davon ausgehen, dass Sie das Hauptproblem verstanden haben.

Aber am Punkt Funktion liegt wahrscheinlich Ihr Missverständnis: Der Case hat durchaus weitere Funktionen: Er schützt die Ohrhörer und dient als Aufbewahrung, daher ja "Case" / Schachtel.

Letztendlich geht es bei Regeln ja darum, das jeder weiß was er tun darf und was nicht.
Und wenn die Swiss meint, dass neben Powerbanks auch Ladecases für In-Ears an Bord nicht benutzt werden dürfen, dann muss sie das zumindest auch so klar mitteilen, dass das jeder versteht.
Die Beschreibungen bei Swiss sind da ziemlich klar. Man unterscheidet zwischen batteriebetrieben Geräten und externen Stromquellen. Sagt sogar, das externe Stromquellen keine elektronischen Geräte sind.

Da steht:
Powerbanks gelten nicht als tragbare elektronische Geräte.
Da steht nicht, dass bestimmte elektronische Geräte als Powerbanks betrachtet werden sollen ...
Eben. Deswegen betrachten man elektronische Geräte nicht als Powerbank. So einfach ist das. Nur weil ich ein paar Batterien in eine Platikschachtel lege, wird es kein elektronisches Gerät.
Dass das so für jeden, mit breitgestreutem technischem Verständnis so klar und eindeutig ist, sei dahingestellt. Technisch hat Swiss recht. Der Kopfhöhrer ist batteriebetrieben und das Case ist eine Powerbank ( mit Aufbewahrungsfunktion)
Also sollte sie neben Powerbanks auch die Benutzung von In-Ears klar regeln,
Ich darf Kopfhörer jeder Bauart ja benutzen.
Das hat sie, über die Definition. Da sie keine Ausnahmen definiert, gilt die Definition. Die Frage ist, ob das reicht.
statt im Geheimen eigene Listen der betroffenen Geräte festzulegen
und erst nach einem Vorfall darauf zu verweisen, was eigentlich gemeint war.

Ich hab jetzt mal das hier gelesen:  https://www.swiss.com/gr/de/prepare/baggage/electronic-devices-and-batteries

Da wird auf der einen Seite "Kommunikationselektronik" ausdrücklich erlaubt. Worunter ich In-Ears _mit_ und _im_ Case verstehen würde, wobei die dann automatisch geladen werden. Ist zumindest bei meinen nicht abschaltbar.
Da mag sein, aber man darf die in einem Gerät verbauten LiIon Batterien an Bord nicht laden.
Dann wird weiter unten beschrieben, dass Powerbanks nicht genutzt werden dürfen. Das ist natürlich auch OK und sogar sinnvoll, wenn man Powerbank als den typischen Ziegelstein mit USB3 Buchse versteht.
Das ist auch sinnvoll, wenn man es anders versteht. Darum geht es ja in dem Vorfall. Der LiIon bleibt ein Gefahrgut, egal wie groß und wie verbaut.
Wo aber lesen Sie das heraus: "Der Kopfhöhrer ist batteriebetrieben und das Case ist eine Powerbank ( mit Aufbewahrungsfunktion)" ?
Das ergibt sich, siehe oben, daraus, das ein Behälter mit Batterien kein Gerät ist.
Der Case ist ein Case mit Ladefunktion.
Na da haben sie es doch... aber laden ist nicht gestattet.
Nichts in diesem Text definiert In-Ear Cases als Powerbanks, oder liefert auch nur einen Hiweis darauf, dass man das so zu verstehen hätte.
Beitrag vom 15.08.2026 - 13:53 Uhr
UserEricM
User (7304 Beiträge)
@contrail55:
So langsam komme ich drauf. Sie setzen "Powerbank" mit Ladegerät gleich?
Das ist technisch gesehen falsch. "Powerbank" ist ein Produktgruppe, die typischerweise über USB Ladeleistung eines großen Li-Ion Akkus bereitstellt.
Ein Ladegerät bzw. eine Ladeschaltung ist dagegen in vielen Geräten verbaut.

Da mag sein, aber man darf die in einem Gerät verbauten LiIon Batterien an Bord nicht laden.

Das ist ebenfalls falsch. Man darf Powerbanks nicht laden. Siehe @menschmeier weiter oben.

Für das Laden von Elektronik haben die Airlines sogar USB Anschlüsse in die meisten Sitze der Mittel- und Langstreckenflieger integriert. Auch die LHG. Allegris kann sogar USB3 mit 60W Ladeleistung, teilweise werden durch Airlines sogar 110V Euro-Steckdosen am Sitz bereitgestellt.

Der Akku eines Handys, das an USB 5V hängt, wird durch das eingebaute Ladegerät bzw die Ladeschaltung geladen.
Ein Ebook, das an USB hängt, wird ebenfalls geladen.
Ein Laptop, der an 110V hängt, wird ebenfalls geladen.

All diese Ladevorgänge sind doch offenbar erlaubt, bzw. Teil des Serviceangebots oder wie man das heute nennt "Teil der Experience".
Die Lufthansa wirbt sogar damit.
 https://www.lufthansa.com/ir/de/discover-lufthansa/allegris/business-class#entertainment

"Ein In-Ear in seiner Ladeschale wird geladen" unterscheidet sich jetzt nicht von den anderen o.g. Ladevorgängen.


Dieser Beitrag wurde am 15.08.2026 14:04 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 15.08.2026 - 14:31 Uhr
Usercontrail55
User (6272 Beiträge)
@contrail55:
So langsam komme ich drauf. Sie setzen "Powerbank" mit Ladegerät gleich?
Das ist technisch gesehen falsch.
Das ist jetzt Wortglauberei. Natürlich lädt man von einer Batteriebank den Akku in einem anderen Gerät.
"Powerbank" ist ein Produktgruppe, die typischerweise über USB Ladeleistung eines großen Li-Ion Akkus bereitstellt.
Solange der Begriff nicht geschützt ist, können wir da immer neue Variaten zuordnen oder wegstreichen.
Ein Ladegerät bzw. eine Ladeschaltung ist dagegen in vielen Geräten verbaut.
siehe oben
Da mag sein, aber man darf die in einem Gerät verbauten LiIon Batterien an Bord nicht laden.

Das ist ebenfalls falsch. Man darf Powerbanks nicht laden. Siehe @menschmeier weiter oben.
Da haben sie recht, die Formulierung ist unpräziese. Mir ging es darum, das möglichst allgemein zu halten.
Für das Laden von Elektronik haben die Airlines sogar USB Anschlüsse in die meisten Sitze der Mittel- und Langstreckenflieger integriert. Auch die LHG. Allegris kann sogar USB3 mit 60W Ladeleistung, teilweise werden durch Airlines sogar 110V Euro-Steckdosen am Sitz bereitgestellt.
Das ist richtig, aber das ist keine normale Steckdose. Die ist mehrfach gesichert und geschützt. Diese Sicherheit lässt sich aber mit Batteriebänken nicht gewährleisten (allgemein gehalten) Deswegen darf man die nicht nutzen.
Der Akku eines Handys, das an USB 5V hängt, wird durch das eingebaute Ladegerät bzw die Ladeschaltung geladen.
Ein Ebook, das an USB hängt, wird ebenfalls geladen.
Ein Laptop, der an 110V hängt, wird ebenfalls geladen.
.
All diese Ladevorgänge sind doch offenbar erlaubt, bzw. Teil des Serviceangebots oder wie man das heute nennt "Teil der Experience".
Die Lufthansa wirbt sogar damit.
 https://www.lufthansa.com/ir/de/discover-lufthansa/allegris/business-class#entertainment
Alles richtig, aber geht ja darum wo der Strom herkommt.
"Ein In-Ear in seiner Ladeschale wird geladen" unterscheidet sich jetzt nicht von den anderen o.g. Ladevorgängen.
Es geht um die Quelle des Stroms. Das ist ja die Aussage der Swiss. Da wurde ein elektronisches Gerät von einer LiIon Batterie geladen. Das ist nicht erlaubt.
Beitrag vom 15.08.2026 - 15:48 Uhr
UserEricM
User (7304 Beiträge)
Das ist jetzt Wortglauberei. Natürlich lädt man von einer Batteriebank den Akku in einem anderen Gerät.

Diese ganze Story geht um nichts anderes als um Wortklauberei - der Swiss.
Nur darauf baut Pseudo-Empörung der Swiss und ihre falschen Schuldzuschreibungen mittels

So eine Box gilt wegen der Ladefunktion auch als Powerbank, wie Swiss sagt.

auf.

Nein, gilt sie nicht. Das ist ganz objektiv außerhalb der Swiss-Pressstelle nicht so. Niemand sonst nutzt die Bezeichnung "Powerbank" für Ladecases von In-Ear Kopfhörern.
Und die Swiss tut das vermutlich auch nur after-the-fact aus versicherungstechnischen Gründen oder weil sie dem im guten Glauben handelnden Passagier ("Kommunikationselektronik erlaubt") eine Rechnung schicken möchte.
Das ist schlicht unterste Schublade und einer Firma, die vom Vertrauen ihrer Kunden lebt, unwürdig.

Dieser Beitrag wurde am 15.08.2026 18:10 Uhr bearbeitet.
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