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BGH: Keine pauschalen Ansprüche bei Flugannullierung

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KARLSRUHE - Wird ein Flug annulliert, hat ein Fluggast nicht automatisch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen und Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag hervor.

Die Frage, ob ein Flug zu Recht gestrichen worden ist, lasse sich nicht allgemeingültig entscheiden, so die Karlsruher Richter. Genau geprüft werden müsse auch, ob eine Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung ausreichend nachgekommen sei, für Ersatz zu sorgen. Der BGH verwies mit seinem Urteil einen Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zur Klärung dieser Fragen zurück. Geklagt hatte ein Mann, dessen Rückflug aus dem spanischen Jerez de la Frontera von einem Billigflieger wegen Nebels gestrichen worden war. (Az.: Xa ZR 96/09 - Urteil vom 25. März)

Der Kläger fordert neben einer pauschalen Ausgleichszahlung von 800 Euro, die nach der Fluggastrechteverordnung möglich ist, Schadenersatz für einen Ersatzflug - insgesamt rund 1400 Euro. Er war mit seiner Frau in Jerez de la Frontera, der gemeinsame Rückflug war für den 25. Oktober 2007 um 10.00 Uhr geplant. Die Maschine sollte laut Plan aus Deutschland kommen und um 9.35 Uhr in Spanien landen. Wegen des Nebels landete die Maschine jedoch in Sevilla - und flog leer zurück. Den 177 Passagieren im knapp 100 Kilometer entfernten Jerez de la Frontera wurde ein Ersatzflug am 27. Oktober angeboten. Diesen lehnte der Kläger ab - und organisierte über Madrid nach Frankfurt auf eigene Faust einen Rückflug.

Aus Sicht der Karlsruher Richter kann es durchaus sein, dass der Billigflieger keine angemessene Alternative zum ausgefallenen Flug angeboten hat. Das OLG in Koblenz müsse prüfen, ob das Unternehmen das Ehepaar nicht früher hätte befördern können - beispielsweise durch einen Bustransport nach Sevilla.

Nach Ansicht von Kläger-Anwalt Hans-Eike Keller müssen auch die Billig-Airlines genügend Vorkehrungen für schlechte Wetterverhältnisse treffen, indem sie beispielsweise Ersatzflieger bereitstellen. Im konkreten Fall wäre zudem auch ein späterer Start möglich gewesen, weil sich der Nebel auflöste. Dem widersprach der BGH: Angesichts der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan wäre es nicht vernünftig gewesen, die Entscheidung zur Annullierung aufzuschieben.
© dpa | 25.03.2010 17:22


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