Grundsatzurteil
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BGH: Kein Aufpreis für Ersatzflug

Passagiere am BER
Passagiere am BER, © FBB

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KARLSRUHE - Eine Fluggesellschaft darf ihren Kunden keinen Aufpreis abknöpfen, wenn sie wegen eines annullierten Fluges auf eine Reise zu einem späteren Zeitpunkt umbuchen möchten und Plätze verfügbar sind.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Hintergrund der Klage eines Verbraucherverbandes gegen ein Unternehmen ist, dass die Luftverkehrsgesellschaft wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 zahlreiche Flüge storniert hatte.

Ein Kunde, der Ende März 2020 Flüge von München nach Toulouse und zurück gebucht hatte, wollte auf Mitte Juli 2020 umbuchen. Ein weiterer Fluggast hatte über Ostern 2020 von Stockholm über Frankfurt nach Buenos Aires und zurück fliegen und nach Annullierung seines Fluges auf Dezember 2020 oder auch März 2021 ausweichen wollen.

Die Fluggesellschaft hatte dafür einen Aufpreis von im ersten Fall 75 Euro und im zweiten Fall von 3.000 Euro verlangt - zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

Der von den betroffenen Fluggästen gewünschte Ersatzflug müsse nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich gebuchten Flug stehen, entschied der zuständige BGH-Senat und gab damit dem Verbraucherverband recht.

Die Fluglinie hingegen hatte geltend gemacht, dass es kein beliebiges und kostenloses Umbuchungsrecht geben dürfe. In den Vorinstanzen war sie erfolgreich gewesen und scheiterte nun vor dem BGH.
© dpa | 25.07.2023 10:51

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Beitrag vom 26.07.2023 - 17:18 Uhr
Auffällig ist das schon: andere Medien nennen eindeutig in diesem Zusammenhang die Lufthansa, deren Verhalten die Grundlage für den Prozess war. Aero hingegen spricht neutral von "Fluggesellschaft". Da kommt schon der Verdacht auf, dass man die Lufthansa und ihr konkretes Verhalten in diesen Fällen aus der Diskussion heraus halten will.
Beitrag vom 26.07.2023 - 15:14 Uhr
Die Fluglinie?

Da hat eine Fluglinie unverschämt Zuschläge für selbstverschulete Flugausfälle verlangt und es fehlt der Mut des Autors die Fluglinie zu bennen.

Weil der Name der Fluggesellschaft nichts mit dem Grundsatzurteil des BGH zu tun hat. Das Urteil wirkt sich nämlich auf ALLE Fluggesellschaften aus, die mit den Kunden ähnlich verfahren, nicht nur auf die Lufthansa.
Beitrag vom 26.07.2023 - 13:25 Uhr
Die Fluglinie?

Da hat eine Fluglinie unverschämt Zuschläge für selbstverschulete Flugausfälle verlangt und es fehlt der Mut des Autors die Fluglinie zu bennen.

Dieser Beitrag wurde am 26.07.2023 13:25 Uhr bearbeitet.


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