Erfolg fÜr Ryanair
Älter als 7 Tage

Gericht kippt Charleroi-Entscheidung der Kommission

LUXEMBURG (dpa) - Im Streit um Rabatte bei den Flughafengebühren im belgischen Charleroi hat das Europäische Gericht erster Instanz der irischen Fluggesellschaft Ryanair Recht gegeben. Das Gericht erster Instanz hob am Mittwoch eine Entscheidung der EU-Kommission als "rechtsfehlerhaft" auf (Rechtssache T-196/04). Die Kommission hatte die Preisnachlässe als unerlaubte staatliche Beihilfe gewertet.



Belgien wurde aufgefordert, diese Beihilfen wieder einzuziehen. Ryanair begrüßte das Urteil und forderte die Kommission auf, ihre Ermittlungen wegen der Gebühren an anderen Flughäfen - darunter auch Hahn (Hunsrück), Lübeck und Berlin-Schönefeld - einzustellen.

Ryanair hatte mit der Region Wallonien als Eigentümerin des Flughafens und mit der Brussels South Charleroi Airport (BSCA) - der Betreibergesellschaft, die von der Region Wallonien kontrolliert wird - günstige Gebührenregelungen vereinbart. So musste Ryanair nur die Hälfte der eigentlich vorgeschriebenen Landegebühren zahlen. Für die Bodenabfertigung zahlte Ryanair pro Passagier nur einen Euro, während den Wettbewerbern zehn Euro berechnet wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich Ryanair, zwei bis vier Flugzeuge in Charleroi zu stationieren. Diese sollen 15 Jahre lang mindestens dreimal täglich abheben.

In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die Region Wallonien als staatliche Behörde oder aber als wirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe. Die EU-Kommission ging davon aus, es habe sich um unerlaubte Vergünstigungen einer Behörde gehandelt. Ryanair hingegen argumentierte, die Region habe wie ein privater Kapitalgeber gehandelt und keinen Vorteil gewährt, den Ryanair nicht unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte.

Das EU-Gericht entschied, die Region Wallonien habe durchaus "Tätigkeiten wirtschaftlicher Art ausgeübt". Die Festlegung von Landegebühren sei eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Tatsache, dass in Charleroi Dienstleistungen im öffentlichen Bereich erbracht werden, bedeute nicht, dass damit auch hoheitliche Befugnisse einer Behörde ausgeübt werden. Die Prüfung des Rabattsystems habe nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfolgen müssen.

Die Annahme der EU-Kommission, die Region Wallonien habe als Behörde gehandelt, mache daher die Entscheidung der Kommission nichtig. Gegen das Urteil ist innerhalb von zwei Monaten Berufung möglich.

In einer Erklärung von Ryanair hieß es, die Kommission solle nun ihre Ermittlungen wegen der Gebühren an den Flughäfen Hahn, Lübeck und Berlin-Schönefeld sowie an den Flughäfen Alghero, Aarhus, Bratislava, Pau und Tampere einstellen. Charleroi beweise, dass das Geschäftsmodell von Flughäfen für Billig-Fluggesellschaften funktioniere. Die Kommission solle lieber den "Skandal" um milliardenschwere Subventionen für die marode Alitalia und das "Geschenk" Österreichs von 500 Millionen Euro für die Übernahme der AUA durch Lufthansa untersuchen.
© dpa | Abb.: Charleroi Airport | 17.12.2008 11:13

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Beitrag vom 17.12.2008 - 12:54 Uhr
Letztlich stärkt das Urteil die Stellung von Flughäfen in öffentlicher Trägerschaft. Auch ein privater Kapitalgeber wird sich in manchen Fällen auf für ihn ungünstige Verträge einlassen, wenn er dadurch auf anderer Seite Vorteile erhält. Und der bessere Anschluss einer Region an den Flugverkehr ist mit Sicherheit ein volkswirtschaftlich relevanter Vorteil.

Das Ryanair jetzt natürlich wieder Richtung Alitalia und Lufthansa nachtritt macht die Gesellschaft aber auch nicht gerade sympatischer...
Beitrag vom 17.12.2008 - 12:43 Uhr


Der Vergleich zwischen dauerhaften Subventionen am Flughafen und einmaligen Sanierungsbeihilfen bei zig Fluggesellschaften hinkt! Außerdem wird dabei den den Richter Parteilichkeit unterstellt.
Beitrag vom 17.12.2008 - 11:56 Uhr
Es ist eine schwierige Entscheidung, wann der Staat als Eigentümer eines Unternehmen eine Entscheidung als Unternehmer trifft und wann es eine Staatsbeihilfe ist.

Noch grauer kann eine Grauzone garnicht sein.


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