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Privatair muss Insolvenzantrag stellen

PrivatAir fliegt im 'wet lease' für SAS
PrivatAir fliegt im 'wet lease', © PrivatAir

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GENF - Der Schweizer Lufthansa-Partner PrivatAir kann nach turbulenten Monaten eine Pleite nicht mehr abwenden: am Mittwoch stellte die Airline für ihre Firmen in Deutschland und der Schweiz Insolvenzantrag. Privatair wurde 1977 in der Schweiz gegründet und beschäftigte zuletzt 226 Mitarbeiter.

Eine weitere Airline scheidet aus dem Flugmarkt aus. "Mit großem Schmerz" gab das Management am Mittwochabend bekannt, dass die PrivatAir SA in der Schweiz und die PrivatAir GmbH in Deutschland Gläubigerschutz beantragen mussten.

Dass PrivatAir in Schwierigkeiten steckte, ist nicht neu. Die Schweizer wehrten sich in ihrem Heimatland gegen ein Konkursverfahren, das am 24. September 2018 von einem Gericht in Genf auf Betreiben eines Gläubigers in Gang gesetzt wurde. PrivatAir räumte Fehler ein, wiegelte Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aber ab.

Eine "Vielzahl von Ereignissen hat den Ausblick auf Geschäft und Tragfähigkeit in den vergangenen Wochen eingetrübt", begründete PrivatAir den Insolvenzantrag.

Die Turbulenzen von PrivatAir wirkten sich auch auf Lufthansa aus, die Flüge ins indische Pune bisher vom Schweizer Wet-Lease-Partner durchführen ließ. Im Winter 2018/2019 setzt Lufthansa statt der Boeing 737 von Privat Air mit einer Business Class einen eigenen Airbus A319 auf der Indienstrecke ein.

SAS: Konsolidierung über Marktaustritte

Die Insolvenz von PrivatAir ist eine von vielen Airlinepleiten in diesem Jahr: Skywork, VLM, Small Planet Airlines, Azur Air Deutschland, Cobalt Air gaben auf, Primera Air legte einen Bankrott hin. Der isländische Atlantikdiscounter WOW air rettete sich gerade erst unter das Dach des Airlineaufkäufers Indigo Partners.

Privatair war in der Vergangenheit auch für SAS tätig. "Die Konsolidierung im europäischen Luftfahrtmarkt wird sich 2019 fortsetzen", sagte SAS-Chef Rickard Gustafson am Dienstag voraus. "Allerdings vollzieht sich die aktuelle Konsolidierung über Marktaustritte und nicht in Form von Übernahmen."
© aero.de | Abb.: PrivatAir | 06.12.2018 08:24

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Beitrag vom 07.12.2018 - 13:43 Uhr
Cool, jetzt ist es auf einmal nicht mehr so eindeutig. Vorher hast du noch gesagt:

jeder Selbstständige war/ist für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer selbst verantwortlich. Falls das einige Ryanair-Leiharbeiter nicht verstanden, war das ihre Schuld.

Damit behauptest du doch, dass sie selbstständig sind. Aber nur weil du und Ryanair das so sehen, heißt das nicht, dass es auch so ist.
Beitrag vom 07.12.2018 - 10:13 Uhr
@bvol,

jeder Selbstständige war/ist für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer selbst verantwortlich. Falls das einige Ryanair-Leiharbeiter nicht verstanden, war das ihre Schuld.
Die Frage ist doch, ob in der Luftfahrt derartige Arbeitsverträge nur im Rahmen einer Scheinselbststständigkeit möglich sind.

Was Scheinselbstständigkeit ist, definiert ein neuer Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch, der am kommenden Samstag in Kraft tritt. Demzufolge kommt es auf die "Gesamtbetrachtung" der Merkmale eines Arbeitsverhältnisses an. Für Scheinselbstständigkeit spricht etwa, wenn der Mitarbeiter

- in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden ist,
- nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten,
- diese Leistung überwiegend in Räumen eines Auftraggebers erbringt,
- dessen Mittel zur Erbringung der Leistung nutzt
- und ausschließlich oder überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist.

Quelle:  http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/ryanair-droht-ueberpruefung-scheinselbststaendiger-piloten-a-1140492.html

Das ist eindeutig bei FR der Fall.


Sicher mit kommenden Samstag? Ich habe nichts gefunden und die letzte Reform gab es erst 2017.

"Gesamtbetrachtung" und "dafür spricht" sind genau die richtigen Bezeichnungen. Im Gesetz und den Kommentierungen steht auch, dass jeder Einzelfall zu prüfen ist. Projektbezogene Beschäftigungen sind erlaubt, obwohl alle genannten Argumente greifen würden. Man könnte auch als Projekt eine neue Basis in XYZ aufmachen und schauen ob es klappt, bevor man eine entgültige Entscheidung trifft. Für dieses Projekt kauft man sich eben externe Fachkräfte zeitlich befristet ein... e voila.

Das Thema ist viel zu komplex um es hier ausführlich zu behandeln und die sehr langfristige Prüfung der FR Fälle unterstreicht dies. Der genannte Artikel ist von Anfang 2017 und Ergebnisse haben wir immer noch nicht. Vorher würde ich da nicht urteilen wollen. Da die Formulierungen so schwammig sind, sind sie auch interpretationsfähig. Das macht die FR Mitarbeiter nicht zwangsläufig zu absichtlichen Rechtsbrechern. Sie haben es eben so ausgelegt und das wird jetzt geprüft. Danach wird man sehen.

Dieser Beitrag wurde am 07.12.2018 10:17 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 06.12.2018 - 21:08 Uhr
@bvol,

jeder Selbstständige war/ist für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer selbst verantwortlich. Falls das einige Ryanair-Leiharbeiter nicht verstanden, war das ihre Schuld.
Die Frage ist doch, ob in der Luftfahrt derartige Arbeitsverträge nur im Rahmen einer Scheinselbststständigkeit möglich sind.

Was Scheinselbstständigkeit ist, definiert ein neuer Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch, der am kommenden Samstag in Kraft tritt. Demzufolge kommt es auf die "Gesamtbetrachtung" der Merkmale eines Arbeitsverhältnisses an. Für Scheinselbstständigkeit spricht etwa, wenn der Mitarbeiter

- in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden ist,
- nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten,
- diese Leistung überwiegend in Räumen eines Auftraggebers erbringt,
- dessen Mittel zur Erbringung der Leistung nutzt
- und ausschließlich oder überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig ist.

Quelle:  http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/ryanair-droht-ueberpruefung-scheinselbststaendiger-piloten-a-1140492.html

Das ist eindeutig bei FR der Fall.


Dieser Beitrag wurde am 06.12.2018 21:08 Uhr bearbeitet.


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