Deutsche Belegschaft von Malta Air kann Betriebsrat wählen
ERFURT - Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein selbstständiger Betriebsteil eines Unternehmens mit Sitz im Ausland einen Betriebsrat wählen.
Verhandelt wurde in Erfurt ein Streitfall bei der Fluggesellschaft Malta Air, einer Tochter von Ryanair. Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils könne auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt, entschieden die Richter. (Az.: 7 ABR 7/25)
Es ging dabei um den Versuch einer Betriebsratswahl für eine sogenannte Base von Malta Air am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) mit etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten.
Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege. Wie bereits die Vorinstanzen teilte das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung der Ryanair-Tochter nicht.
© dpa | 13.05.2026 16:46
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Beitrag vom 17.05.2026 - 19:13 Uhr
Ein selbständiger Betriebsteil braucht alleine wegen seiner Selbständigkeit noch kein eigenes AOC, wenn er den gewerblichen Flugbetrieb nicht als verantwortlicher Betreiber durchführt.
Darum ging es nicht. @tutnixzursache hat zwei Betreiber vermischt, die es nicht eigenständig gab. Es gibt nur eine Malta Air Basis, keine Ryanair Basis. Malta Air fliegt im Auftrag für Ryanair. Auf so einer kleinen Basis würde man auch nicht 2 Betreiber einsetzen, mit jeweils eigenen Crews und eigenen Flugzeugen, da jeweils eigenem AOC. Im laufenden Betrieb ist das nicht zu mischen und macht betriebswirtschaftlich somit keinen Sinn (ist ja hier immer das LH Argument).
Malta Air und Ryanair fliegen dennoch weiter nach Berlin, jeweils aus ihren anderen Basen. Malta Air aus überwiegend Kontinentaleuropa und Ryanair aus Irland/Belgien/UK.
Beitrag vom 17.05.2026 - 17:26 Uhr
Ein selbständiger Betriebsteil braucht alleine wegen seiner Selbständigkeit noch kein eigenes AOC, wenn er den gewerblichen Flugbetrieb nicht als verantwortlicher Betreiber durchführt.
Beitrag vom 14.05.2026 - 08:48 Uhr
Wird halt Malta Air in Berlin auch abgeschafft, die Ryanair Basis selbst wurde ja schon "aus Gründen" (angeblich Kosten, real aber wegen einem vergleichbaren Urteil) geschlossen.
War das nicht alles ohnehin Malta Air AOC? Die werden doch auf so einer kleinen Basis nicht mit 2 AOCs arbeiten?
Kommentare (6) Zur Startseite
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Darum ging es nicht. @tutnixzursache hat zwei Betreiber vermischt, die es nicht eigenständig gab. Es gibt nur eine Malta Air Basis, keine Ryanair Basis. Malta Air fliegt im Auftrag für Ryanair. Auf so einer kleinen Basis würde man auch nicht 2 Betreiber einsetzen, mit jeweils eigenen Crews und eigenen Flugzeugen, da jeweils eigenem AOC. Im laufenden Betrieb ist das nicht zu mischen und macht betriebswirtschaftlich somit keinen Sinn (ist ja hier immer das LH Argument).
Malta Air und Ryanair fliegen dennoch weiter nach Berlin, jeweils aus ihren anderen Basen. Malta Air aus überwiegend Kontinentaleuropa und Ryanair aus Irland/Belgien/UK.
War das nicht alles ohnehin Malta Air AOC? Die werden doch auf so einer kleinen Basis nicht mit 2 AOCs arbeiten?