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Beitrag vom 10.02.2008 - 14:49 Uhr
UserGast
User (-4 Beiträge)
Ich schließe mich der Ansicht von Herrn Artur Heinz Schnitzer an. Die Erklärung durch mögliche technische Ausfälle ergibt keinerlei Erklärung in dieser Flugphase. Selbst wenn A/T aktiviert ist werden bei diesen Wetterkonditionen Anflüge manuell durchgeführt, sobald RWY in sight ist. Sonst hätten die Piloten ja gar nichts mehr zu tun! Also, eine Hand am Steruerhorn, die andere an den Thrust-Levers. Autopilot off- Speed off. Egal welche elektronische Einrichtung jetzt noch zwischen den Thrust-Levers und den Motoren für Verbindung sorgt- die Bewegung nach vorn muss in Drehzahl und damit in Schub umgesetzt werden. Vorrausgesetzt es ist ausreichend Kraftstoff vorhanden! Es wäre nicht der erste Jet, der sprichwörtlich mit dem letztem ausfliegbaren Tropfen ankommt. Diese Kalkulation trägt letzendlich immer die Handschrift des Flugkapitäns. Ich glaube das hier dieser Umstand mit allen möglichen Mitteln verschleiert werden soll. Was nicht sein darf wird auch nicht sein.
Beitrag vom 10.02.2008 - 15:46 Uhr
UserGast
User (-4 Beiträge)
Ohne "Low Visibility Operations in Progress" darf die Landung nur manuell erfolgen. (Ausnahme "Simulated Low Visibility Ops" mit entsprechender ILS-Ausstattung (CATII/CATIII) am Boden, mitlaufenden Notstromaggregaten am Boden, Freihalten der Sensitive Area (zusätzlich zur Critical Area), etc. Für die mitzuführenden Mindestmengen an Betriebsstoffen gibt es für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen umfangreiche Bestimmungen in JAR-OPS 1. Für die, in Abhängigkeit von den aktuellen Wettersituation, technischem Zustand des Flugzeugs, etc., tatsächlich getankte Kraftstoffmenge ist selbstverständlich der Kapitän (nach JAR-OPS Kommandant) verantwortlich. Sie muss aber über der gesetzlichen Mindestmenge liegen. Eine Flugunfalluntersuchung wird von einer unabhängigen Stelle durchgeführt.
Beitrag vom 10.02.2008 - 15:52 Uhr
UserGast
User (-4 Beiträge)
Anmerkung:

Selbstverständlich benötigt man für Auto Land auch ein entsprechend ausgerüstetes Flugzeug. Kapitän und Ersten Offizier müssen beide über entsprechendes, aktuelles Training und Eintragungen der entsprechenden (und noch gültigen) Berechtigungen für den jeweiligen Anflug in ihren Fluglizenzen verfügen.
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