Aktuelles aus dem Ressort Sicherheit
Damit gaben die Richter einem Flugsicherungsunternehmen Recht, das einen 35 Jahre alten Fluglotsen vor die Tür gesetzt hatte (Az.: 8 Sa 492/10).
Mit Videoaufzeichnungen wurde dem Mann nachgewiesen, dass er im Spätsommer 2009 seine Pausen in vier Nächten um teilweise über eine Stunde überzogen hatte. Seine Zeiten soll er falsch eingetragen haben. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Fluglotsen sei unabdingbar, vor allem in den Nachtstunden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Pflichtverletzung sei so krass gewesen, dass der Arbeitgeber dem Fluglotsen für die fristlose Kündigung vorher keine Abmahnung habe schicken müssen.
Der 35-Jährige habe allein "um seiner Bequemlichkeit zu frönen", seinen Arbeitsplatz übermäßig lange verlassen und damit die Sicherheit des Luftverkehrs akut gefährdet, erklärte das Gericht. Gerade wegen dieser Pflichtverletzung sei es sechs Wochen vorher nachts zu einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge auf dem Flughafen Frankfurt am Main gekommen. Davon habe der Fluglotse gewusst.
Vor einem Arbeitsgericht hatte der Mann zuvor erfolgreich gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Dagegen legte der Arbeitgeber des Mannes Berufung ein und siegte nun vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
© dpa | 25.07.2011 13:31
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