Der Fluggast habe Anspruch darauf, schnellstmöglich anderweitig befördert zu werden, wenn dies für die Fluglinie zumutbar sei, so der zuständige Senat.
Die Fluglinie hatte im vorliegenden Fall argumentiert, dass mit der nächstmöglichen Flug-Alternative eine Verspätung von mindestens drei Stunden sowieso nicht mehr zu vermeiden war - und die Gäste dann auf den übernächsten statt den nächsten Tag nach dem Blizzard umgebucht.
Damit sei sie von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Der BGH hielt dieses Argument für nicht stichhaltig. Denn schließlich kämen nicht nur solche Flüge als Ersatz in Betracht, die die Passagiere mit weniger als drei Stunden Verspätung ans Ziel bringen.
Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Reykjavik in Island nach München, der Anfang 2020 wegen einer Blizzardwarnung annulliert wurde. Die Kläger waren daraufhin erst am übernächsten Tag in München, obwohl es auch einen Ersatz am Tag nach dem Sturm gegeben hätte. Sie klagten auf eine Ausgleichszahlung, scheiterten in den Vorinstanzen und hatten nun vor dem BGH Erfolg.
© dpa-AFX, aero.de | Abb.: Lufthansa | 21.11.2023 15:04
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