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EuGH: Entschädigung auch bei Flugausfall wegen totem Copiloten

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg, © Der Gerichtshof der Europäischen Union

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LUXEMBURG - Wird ein Flug abgesagt, weil der Copilot gestorben ist, können die Passagiere Geld von der Airline verlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Die Airline müsse mit der unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer unverzichtbarer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Tod rechnen. Letztlich sei diese Planung die normale Tätigkeit einer Fluggesellschaft und falle somit nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände", der das Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie, so die Richter.

Hintergrund ist ein annullierter Flug einer portugiesischen Airline von Stuttgart nach Lissabon. Im Juli 2019 sollte dieser am frühen Morgen starten, rund zwei Stunden vorher wurde allerdings der Copilot tot in seinem Hotelzimmer entdeckt. Die restlichen Crewmitglieder erlitten einen Schock und meldeten sich fluguntauglich, weshalb der Flug abgesagt wurde. Erst am späten Nachmittag konnte ein Ersatzflug aus Lissabon die Passagiere von Stuttgart nach Portugal bringen.

Einige Fluggäste forderten daraufhin eine Entschädigung. Die Airline aber weigerte sich, da der unerwartete Tod des Copiloten ein "außergewöhnlicher Umstand" sei, der das Unternehmen von der Ausgleichspflicht befreie. Das sah der Europäische Gerichtshof nun anders. Aus juristischer Sicht mache die Absage des Flugs wegen eines unerwarteten Todesfalls keinen Unterschied zu einer Absage aufgrund eines erkrankten Copiloten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in Stuttgart entscheiden.
© dpa-AFX | 11.05.2023 12:56

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Beitrag vom 15.05.2023 - 18:25 Uhr
"Die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Krankenversicherung enden automatisch im Todesfall. Die Kfz-, Rechtsschutz- und Wohngebäudeversicherung übertragen sich auf die Erben."

Das kommt daher, daß die ersten an die Person gebunden sind, während letztere ein Risiko über den Versicherungsnehmer hinaus beinhalten.
Beitrag vom 14.05.2023 - 21:47 Uhr
@ GB: ich hatte mich auf den 2. Absatz im Beitrag von Daedalos bezogen. Ich wollt eigentlich den ersten löschen zum besseren Verständnis. Aber so pauschal stimmt einfach alles nicht:

" Bei den meisten Airlines (ggf. mit den Tarifdetails vergleichen) wird im Todesfall das Ticket bei Einreichnung der Sterbeurkunde problemlos und vollständig erstattet. Diese klappt wirklich problemlos. Wie schon geschrieben, am besten mal mit der Airline Kontakt aufnehmen."

link von 2013 :
 https://insideflyer.de/forums/threads/bitte-um-schnelle-hilfe-todesfall-und-zwei-personen-haben-flug-gebucht.391350/#:~:text=Bei%20den%20meisten%20Airlines%20(ggf,mit%20der%20Airline%20Kontakt%20aufnehmen.

Und zu @ Joachim E:

"Die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Krankenversicherung enden automatisch im Todesfall. Die Kfz-, Rechtsschutz- und Wohngebäudeversicherung übertragen sich auf die Erben."
Beitrag vom 14.05.2023 - 19:05 Uhr
Mit dem Tod werden alle Verträge nichtig, so auch der Beförderungsvertrag. Oder steht im Kleingedrucken, dass der Vertrag auch über den Tod hinaus Gültigkeit hat?

Ach, der Beförderungsvertrag wurde mit dem Co geschlossen?

Was an

Aus juristischer Sicht mache die Absage des Flugs wegen eines unerwarteten Todesfalls keinen Unterschied zu einer Absage aufgrund eines erkrankten Copiloten, begründete das Gericht seine Entscheidung<

ist eigentlich unklar?


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