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Portland, 5. Januar 2024: Alaska Airlines 1282 verlässt den Flughafen um 17:06 Uhr Ortszeit. Ziel ist das südkalifornische Ontario. Auf 14.830 Fuß löst sich über der linken Tragfläche eine türgroße Blende aus dem Rumpf der werksneuen 737 MAX 9.
Flug 1282 erklärt einen Notfall, sofort drehen die Piloten nach Portland um - unter den 171 Passagieren und sechs Crewmitgliedern erleiden acht Personen leichtere Verletzungen, unter gegebenen Vorzeichen ein glimpflicher Ausgang.
Die US-Flugunfallbehörde NTSB hat die Fallakte inzwischen geschlossen, juristisch ist der Flug für Boeing aber noch lange nicht abgehakt. Mehrere Insassen haben den Konzern auf Schadensersatz verklagt.
Bei Montagearbeiten im Boeing-Werk Renton wurden Sicherungsbolzen des Türpanels der 737 MAX 9 nicht wieder eingesetzt. Das Versäumnis könnte für Boeing teuer werden - in den Zivilverfahren gegen den Konzern und den zwischenzeitlich übernommenen Zulieferer Spirit Aerosystems stehen hohe Millionenforderungen im Raum.
Im Vorfeld eines für 2027 erwarteten Jury-Verfahrens im US-Bundesstaat Washington schränkte ein Richter jetzt den Klageumfang aber zu Boeing-Gunsten ein - die Kläger haben demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf sogenannten "Strafschadensersatz".
Bei den sogenannten "Punitive Damages" geht es nicht um Ausgleich des konkret erlittenen Schadens, sondern um eine Sanktion besonders gravierenden Fehlverhaltens. Der Strafschadensersatz kann den eigentlichen Schadensersatz, der weiter möglich ist, um ein Vielfaches übertreffen.
Im US-Bundesstaat Washington kann Strafschadenersatz grundsätzlich aber nur zuerkannt werden, wenn eine konkrete gesetzliche Grundlage dafür besteht. Die sah das Gericht nicht.
© aero.de | Abb.: NTSB | 22.10.2026 10:04







Kommentare (1) Zur Startseite
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Also die 8 Verletzten PAXe. Und dann noch ein Ausgleich an alle, für die psychischen Belastungen und ggfls. deren Behandlung.
Ansonsten wäre ich sehr froh darüber (wenn ich im Flieger gesessen hätte) das das so glimpflich ausgegangen ist.
Aber das ist ja nicht mehr zeitgemäß.