Aktuelles aus dem Ressort Airlines
Das befand das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 34/16) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Das heißt: Neben dem reinen Flugpreis, müssen sie auch Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen.
Die Verbraucherschützer hatten eine Fluggesellschaft verklagt, die bei der Flugbuchung auf ihrer Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben hatte. Wie sich der Endpreis zusammensetzte, war für den Kunden nicht erkennbar. Da die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung aber vorschreibt, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen, zog der Verband vor Gericht.
Mit Erfolg: Es reicht nicht, diese Posten erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen, befand das Gericht. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Denn ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen, monierten die Richter.
© dpa | 28.10.2020 05:36
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