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Schon bei der ersten Nennung eines Preises müssen demnach neben dem reinen Flugpreis sämtliche unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten sein. Damit bestätigten die Europa-Richter ihre bisherige Linie.
Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der irischen Fluggesellschaft Ryanair aus dem Jahr 2011.
Laut Aufsicht fehlten in den damaligen Preisangaben die Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, die Gebühren für den Online-Check-in und für Kreditkartenzahlungen, wenn eine andere Karte als die von Ryanair bevorzugte Marke genutzt werden sollte.
Die EU-Richter verwiesen darauf, dass alle unvermeidbaren Preisbestandteile im ersten Angebot berücksichtigt werden müssen. Dazu zählten besonders die Mehrwertsteuer und die Gebühren für Fremd-Kreditkarten.
Beim Check-in komme es darauf an, ob eine kostenfreie Alternative zur Verfügung stehe. Ist dies nicht der Fall, müssten auch diese Kosten bereits im erstgenannten Preis enthalten sein.
Auswählbare Zusatzleistungen inklusive der darauf fälligen Steuern müssten hingegen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitgeteilt werden.
Mit dem Urteil hat der EuGH nicht über den nationalen Rechtsstreit entschieden, sondern auf Antrag Italiens vorab EU-Rechtsfragen geklärt. In der Sache müssen nun die italienischen Verwaltungsgerichte entscheiden.
© dpa | 23.04.2020 11:51
Kommentare (3) Zur Startseite
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Bestimmt unbegründete Vorurteile...
Kann sein. Ich dachte zuerst an EW.
Bestimmt unbegründete Vorurteile...