Unter bestimmten Voraussetzungen könne das störende Verhalten eines Fluggastes einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-74/19).
Hintergrund ist ein Fall in Portugal, bei dem ein Passagier wegen großer Verspätung Entschädigung einer Airline fordert. Die Fluggesellschaft beruft sich jedoch darauf, dass in diesem Fall "außergewöhnliche Umstände" vorgelegen hätten und sie deshalb keine Entschädigung zahlen müsse. Grund für die Verspätung sei, dass die Maschine wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant zwischenlanden musste.
Die Luxemburger Richter stützen diese Argumentation nun. Sie betonen jedoch, dies gelte nicht, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es vor dem Boarding Anzeichen dafür gegeben habe. Zudem muss sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um eine frühere Beförderung zu ermöglichen.
© dpa | 11.06.2020 10:41
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