Benachteiligung
Älter als 7 Tage

EuGH beanstandet Teilzeitregelungen bei Lufthansa

Lufthansa Cityline
Lufthansa Cityline, © A. Mohl

Verwandte Themen

LUXEMBURG - Lufthansa-Piloten in Teilzeit haben ein gleiches Anrecht auf Bonuszahlungen für Mehrflugstunden wie Kollegen in Vollzeit. Identische Schwellen, an denen die Zusatzvergütung ausgelöst wird, verstoßen gegen Unionsrecht. Das hat der EuGH in einer Vorabentscheidung klargestellt.

Ein Pilot arbeitet für Lufthansa CityLine in Teilzeit. Die Grundvergütung orientiert sich an der Flugdienstzeit, ab einer bestimmten Zahl an Flugdienststunden zahlt Lufthansa CityLine einen Bonus.

Nur sind die Schwellenwerte in den CityLine-Tarifverträgen für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich. Das ist nach Einschätzung des EuGH problematisch.

Identische Schwellenwerte "für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten" bedeuten "gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten", befanden die Luxemburger Richter (Urt. v. 19.10.2023, Az. C-660/20).

Teilzeitbeschäftigte Piloten würden damit in höherem Maß belastet "und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen", heißt es in der am Donnerstag veröffentlichten Vorabscheidung des Gerichts.

Der Pilot hatte vor deutschen Arbeitsgerichten geltend gemacht, dass die Schwellenwerte im Verhältnis der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien.

Keine sachliche Rechtfertigung

Der EuGH schließt sich dieser Ansicht an - der Pilot nehme in seiner Arbeitszeit im gleichen Arbeitsumfeld die gleichen Aufgaben wahr wie ein vollzeitbeschäftigter Kollege. Eine Gleichbehandlung bei Bonus-Zahlungen verstoße daher gegen das im Unionsrecht verankerte Diskriminierungsverbot.

Der Fall wird jetzt vor dem deutschen Arbeitsgericht abgeschlossen. Zwar kann Lufthansa CityLine in dem Verfahren weitere Rechtfertigungsgründe für die Bonus-Regelung vorbringen. Der EuGH hat aber bereits klargestellt, dass er von den bisherigen Argumenten der Lufthansa-Anwälte nicht überzeugt war.
© aero.de | Abb.: Lufthansa | 20.10.2023 09:52

Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie sich bei aero.de registrieren oder einloggen.

Beitrag vom 21.10.2023 - 17:37 Uhr
Die Grundfrage lautet: Will ein Teilzeitbeschäftigter mehr als die angebotene Arbeitszeit arbeiten? Wenn ja, soll er in Vollzeit gehen, wenn nicht, muss die Freizeit extra vergütet werden. Grundsätzlich ist immer zu bedenken, dass der Arbeitnehmer seine Zeit an den Arbeitgeber (vertraglich) verkauft.

Grundsätzlich richtig, aber wenn der AG die Mehrzeit nicht mit Extras honorieren will und so auch die Vertragsvereinbarung ist, geht man dann an das EuGH? Denn die Verträge im diesem Fall haben eben etwas anderes vorgeben.

Das EuGH ist heutzutage eine ganz normale Instanz in einem Klageverfahren, das für grundsätzliche Entscheidungen angerufgen werden kann.
Irgendwer hat offenbar gegen entsprechende Vertragsbestandteile vor einem Arbeitsgericht geklagt und der Richter der bisherigen Instanz hat eine Begutachtung dieser Klage durch den EuGH nicht ausgeschlossen.
Das ist der normale Rechtsweg jeder Klage.

Dieser Beitrag wurde am 21.10.2023 17:39 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 21.10.2023 - 15:25 Uhr
Die Grundfrage lautet: Will ein Teilzeitbeschäftigter mehr als die angebotene Arbeitszeit arbeiten? Wenn ja, soll er in Vollzeit gehen, wenn nicht, muss die Freizeit extra vergütet werden. Grundsätzlich ist immer zu bedenken, dass der Arbeitnehmer seine Zeit an den Arbeitgeber (vertraglich) verkauft.

Grundsätzlich richtig, aber wenn der AG die Mehrzeit nicht mit Extras honorieren will und so auch die Vertragsvereinbarung ist, geht man dann an das EuGH? Denn die Verträge im diesem Fall haben eben etwas anderes vorgeben.

Sehe ich auch so!
Es wird sich darüber beschwert, dass man ja Geld abgibt und dafür weniger fliegen möchte. Aber im Vertrag gibt man Geld ab um mehr Tage zu Hause zu sein. Man fordert jetzt also etwas, was nicht im Vertrag steht, aber man glaubt einen Anspruch darauf zu haben.
Man sollte halt seine Verträge gut lesen.
Beitrag vom 21.10.2023 - 15:13 Uhr
Die Grundfrage lautet: Will ein Teilzeitbeschäftigter mehr als die angebotene Arbeitszeit arbeiten? Wenn ja, soll er in Vollzeit gehen, wenn nicht, muss die Freizeit extra vergütet werden. Grundsätzlich ist immer zu bedenken, dass der Arbeitnehmer seine Zeit an den Arbeitgeber (vertraglich) verkauft.

Grundsätzlich richtig, aber wenn der AG die Mehrzeit nicht mit Extras honorieren will und so auch die Vertragsvereinbarung ist, geht man dann an das EuGH? Denn die Verträge im diesem Fall haben eben etwas anderes vorgeben.


Stellenmarkt

Schlagzeilen

aero.uk

schiene.de

Meistgelesene Artikel

Community

Thema: Pilotenausbildung

FLUGREVUE 08/2024

Shop

Es gibt neue
Nachrichten bei aero.de

Startseite neu laden