Am 8. November 2020 ist am Flughafen Tegel zum letzten Mal ein Linienflugzeug abgehoben., © Andreas Spaeth
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Demnach vermietet die Frau mehrere Wohnungen auf ihren Grundstücken, die rund 200 Meter vom militärischen Teil des alten Flughafens liegen. Sie hatte unter anderem bemängelt, dass der Flugverkehr ihr Grundstückseigentum beeinträchtige und der Gesundheit ihrer Mieter schade.
Hintergrund der Klage ist eine sogenannte luftfahrtrechtliche Erlaubnis. Diese erteilte das Luftfahrtamt der Flugbereitschaft der Bundeswehr, nachdem die Betriebsgenehmigung für den stillgelegten Flughafen im Mai 2021 ausgelaufen war.
Seit 1998 transportiert die Flugbereitschaft teils dort Menschen des "politisch-parlamentarischen Bereichs", wie es hieß. Mit der Erlaubnis werden ihr pro Jahr bis zu 1.200 Starts und Landungen der Hubschrauber ermöglicht. Sie soll gelten, bis am Flughafen BER in Schönefeld die Infrastruktur für den Betrieb der Flugbereitschaft vorliegt - bis spätestens Ende 2029.
"Der in Rede stehende Flugbetrieb stellt weder eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch ist er nach den gesetzlich im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßstäben unzumutbar", hieß es in der Mitteilung des OVG. Die Erlaubnis war demnach notwendig und rechtmäßig.
"Insbesondere wahrt sie den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgeht nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen." Das OVG hatte damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
© dpa | Abb.: FBB | 20.12.2023 21:03
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