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Bundesgericht kassiert Urteil zur Südumfliegung

Landebahn in Frankfurt
Landebahn in Frankfurt, © Deutsche Lufthansa AG

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LEIPZIG - Der Rechtsstreit um die Südumfliegung am Flughafen Frankfurt geht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hob am Donnerstag ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) auf, der die umstrittene Flugroute für rechtswidrig erklärt hatte. Das VGH-Urteil verstoße gegen Bundesrecht, entschied der 4. Senat in Leipzig.

Nun müssen sich die Richter in Hessen erneut mit der Frage beschäftigen, wie der Flugbetrieb an Deutschlands größtem Flughafen abgewickelt werden kann.

Gegen die Südumfliegung wehren sich die Stadt Groß Gerau und eine Reihe privater Kläger. Sie wären von Fluglärm betroffen, wenn Flugzeuge wie geplant von zwei Startbahnen in Frankfurt nach Süden abheben und dann in der Luft eine Kehre fliegen würden. Mit der Südumfliegung soll der Lärm verteilt werden: Groß Gerau würde belastet, aber andere Orte im Rhein-Main-Gebiet, die bereits mit Anfluglärm leben, dafür nicht.

Die hessischen Richter hatten einen Abwägungsfehler bei der Festlegung der Südumfliegung gesehen und sie deswegen gekippt. Die Route sei auf 126 Flugbewegungen pro Stunde ausgelegt, aber aus technischen Gründen könnten maximal 96 bis 98 Flüge abgewickelt werden. Hätten die Planer des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung diesen Mangel erkannt, so der VGH, hätten sie womöglich eine andere der insgesamt 13 geprüften Streckenvarianten ausgewählt.

Dieses Vorgehen des VGH sei nicht korrekt, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 4 C 15.14). "Der Maßstab ist, ob sich eine andere Flugroute aufdrängt, und nicht, dass ein Abwägungsfehler eine andere Flugroute möglich erscheinen lässt", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Rubel. Die Richter in Kassel müssen nun prüfen, ob es unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einer Südumfliegung mit real 98 Flügen pro Stunde eine bessere Alternative gibt.
© dpa | 10.12.2015 21:44

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Beitrag vom 13.11.2018 - 19:55 Uhr
Bei zweistufigen Verfahren ist die Situation schwierig:
Mit z. B. der Baugenehmigung kann man bauen. Falls man aber nicht baut und auf die Aufarbeitung der nächste rechtliche Stufe wartet, kann die Baugenehmigung verfallen.
Andererseits sind die Gerichte aber keine Bündlungsbehörden...


Beitrag vom 11.12.2015 - 14:35 Uhr
In der Tat ein interessantes Urteil.

In der bisherigen Rechtsprechung war die Ziel-Erreichung eines Planungsvorhabens immer ein Muss, nie optional.

Konnte das mit dem Plan formulierte Ziel nicht erreicht werden, waren die vorgenommenen Abwägungen und die auferlegten Nachteile rechtswidrig.

Das durch den PFB NW-Bahn formulierte Ziel von 126 Flugbewegungen/Stunde kann nun zumindest mit den aktuellen An- und Abflugverfahren offensichtlich nicht erreicht werden.
Das BVerwG scheint trotzdem noch auf eine "Heilung" der Defizite der Ausbauplanung zu hoffen.

Da in FRA ein Start auf der Center-Bahn aufgrund der Lage von Rüsselsheim und Raunheim nur entweder nach rechts drehen und in Konflikt mit Durchstartern auf der NW Bahn oder nach links drehen und in Konflikt mit Durchstartern der Südbahn kommen kann, ist fraglich ob das Ziel 126/h mit dem Bau der NW-Bahn überhaupt thoeretisch erreichbar ist - unabhängig von neuer GPS Technik und den gewählten Verfahren Süd-Umfliegung oder NW Abflug.

Zum Erreichen dieser Kapazität muss auch bei BR25 (wie bei BR07) vermutlich generell geradeaus (BR25: über Rüsselsheim/Raunheim) gestartet werden, was eine sehr große Anzahl Menschen sehr hoch belasten würde, da dort dann 365 Tage pro Jahr Fluglärm auftreten würde statt wie bisher nur an etwa 30% der Tage.


Dieser Beitrag wurde am 11.12.2015 14:48 Uhr bearbeitet.
Beitrag vom 11.12.2015 - 14:14 Uhr
@Kranich,

so einfach ist das nicht. Falls nämlich 126 Flugbewegungen doch -irgendwann einmal - technisch möglich sein soltten, wäre alles in Ordnung.

Mit weniger Bewegungen könnte aber eine andere Berechnung der Lärmverteilung möglich sein. Darum geht es...
Man könnte doch - böse - unterstellen, daß bei 98 Bewegungen ganz andere Gemeinden stärke betroffen wären...



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