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Germanwings darf nicht 50 Euro für geplatzte Lastschrift verlangen

HAMM (dpa) - Der Billigflieger Germanwings darf seinen Kunden im Falle einer geplatzten Lastschrift keine 50 Euro Bearbeitungsgebühr mehr aufbrummen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 17 U 112/07). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.



Die Fluggesellschaft hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass Kunden eine Gebühr von 50 Euro zahlen müssen, wenn die Lastschrift für eine Flugbuchung etwa von der Bank des Kunden nicht akzeptiert wird. Germanwings mit Sitz in Köln kündigte noch am Donnerstag Revision an. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale hat das Urteil Bedeutung für den Zahlungsverkehr weit über die Luftfahrtbranche hinaus.

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 55/06) die Klausel im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen verworfen. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung. Die Verbraucherzentrale hatte unter anderem geltend gemacht, die Kosten, die Germanwings für eine aus welchen Gründen auch immer geplatzte Lastschrift in Rechnung stelle, würden dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht. Die Summe von 50 Euro könne nur damit erklärt werden, dass Germanwings "völlig ineffizient" arbeite oder "betriebswirtschaftlich nicht in der Lage" sei, mit dem alltäglichen Problem der Rücklastschrift kostengünstig umzugehen, lautete der Vorwurf der Verbraucherschützer.

Das Oberlandesgericht begründete wie schon das Landgericht Dortmund seine Entscheidung damit, dass Germanwings zwar ein Ersatz für tatsächlich entstandenen Schaden im Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Lastschrift zustehe. In diesen Schaden dürfe aber nur eingerechnet werden, was das Unternehmen etwa an Bankgebühren zu zahlen habe. Eigener Mehraufwand, etwa für Personal, dürfe nicht eingerechnet werden.
© dpa | 13.03.2008 14:55

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Beitrag vom 14.03.2008 - 13:44 Uhr
Wie sieht es denn bei anderen Fluggesellschaften aus. Sind die Gebühren genauso hoch oder sind die viel niedriger. %u20AC 50,00 finde ich auf jedenfall sehr hoch und bin auch froh, dass die Gerichte dieses verhindern wollen
Beitrag vom 14.03.2008 - 06:34 Uhr
Es muß ja nicht an der Kontodeckung liegen, manche geben die Ihre Ktonr/BLZ auch mit Zahlendreher ein. Trotzdem 50;- %u20AC sind zuviel. Müßen die nun an die Kunden zurück zahlen ?
Beitrag vom 14.03.2008 - 00:18 Uhr
Na Kreditkarten sollten bei den Preisen in der Regel gedeckt sein. Hier geht es um Lastschriften, d.h. um Geldeinzug vom Konto eines Buchenden. 50,-%u20AC scheint mir da wirklich arg überhöht. Muss ja offenbar möglich sein. Sonst wären die Gerichte ja nicht beteiligt.


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