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Eine Annullierung der Verbindung ist aus Sicht der Richter nur in seltenen Fällen unumgänglich, etwa wenn es kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Abflug durch die Schleusen schafft. Sicherheitsbedenken wegen des Andrangs an den noch offenen Kontrollpunkten lässt der Senat nicht allgemein gelten. Die Airline müsse Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko haben. (Az. X ZR 111/17)
Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.
Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Hamburger Landgericht, das ihre Klage abgewiesen hatte, muss darüber nun noch einmal verhandeln und entscheiden.
© dpa | 04.09.2018 17:14
Kommentare (2) Zur Startseite
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Grundsätzlich bleibt ein Streik durchaus "höhere Gewalt", nur so eben nicht :-)
Lesen Sie dazu: https://tinyurl.com/yap6kutj
Dieser Beitrag wurde am 05.09.2018 10:56 Uhr bearbeitet.
Hier soll das Recht Einzelner auf eine Ausgleichszahlung hoher gestellt werden als eine einigermaßen normalen Ablauf des Gesamtbetriebs.
Das hierunter wesentlich mehr Passagiere leiden würden, scheint dem BGH überhaupt nicht zu interessieren