Luftfracht
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Tätigkeitsverbot nach erstem Verstoß

Lufthansa Cargo Boeing 777F
Lufthansa Cargo Boeing 777F, © Lufthansa Cargo

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BERLIN - In der Luftfracht gelten strenge Sicherheitsanforderungen für das Personal. Wer dagegen verstößt, muss bereits bei einmaligen schwerwiegenden Fehlverhalten mit einem Tätigkeitsverbot rechnen.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweigs (Az: 2 B 51/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

In dem Fall ging es um eine Luftfracht-Kontrolleurin, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst zu überprüfen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin gekündigt.

Einen Eilantrag der Frau gegen das Tätigkeitsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. An Sicherheitskontrollen würden besonders strenge Anforderungen gestellt. Diese habe die Antragstellerin verletzt. Sie habe den Sicherheitsstatus "blind" vergeben.

Darin liege ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Ein einmaliger schwerer Sorgfaltsverstoß genüge für das Tätigkeitsverbot. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei.
© dpa-AFX | 02.08.2022 16:18

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Beitrag vom 02.08.2022 - 22:24 Uhr
Die Entscheidung und die konsequente Sichtweise des LBA Betriebsprüfers ist sachgerecht und angemessen.


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