Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweigs (Az: 2 B 51/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
In dem Fall ging es um eine Luftfracht-Kontrolleurin, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst zu überprüfen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin gekündigt.
Einen Eilantrag der Frau gegen das Tätigkeitsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. An Sicherheitskontrollen würden besonders strenge Anforderungen gestellt. Diese habe die Antragstellerin verletzt. Sie habe den Sicherheitsstatus "blind" vergeben.
Darin liege ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, der grundlegende Zweifel an ihrer Verlässlichkeit begründe. Ein einmaliger schwerer Sorgfaltsverstoß genüge für das Tätigkeitsverbot. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei.
© dpa-AFX | 02.08.2022 16:18
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