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Kartellamt schaut Kühne auf die Finger

Lufthansa Airbus A350-900
Lufthansa Airbus A350-900, © Lufthansa

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FRANKFURT- Lufthansa-Großaktionär Klaus-Michael Kühne will seinen Anteil von 15 Prozent nicht weiter aufstocken. Im Prinzip hätte er zwar Interesse, sagte der Logistikunternehmer der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung".

Der neben Kühne einzige Großaktionär, die Bundesrepublik Deutschland, muss ihren Anteil von zehn Prozent spätestens im kommenden Jahr verkaufen. "Wir kämen dann auf eine Sperrminorität von 25 Prozent. Das ist politisch wohl nicht durchsetzbar", sagte Kühne.

Es gehe auch um die Stimmenverhältnisse in der Hauptversammlung, die bei Lufthansa in der Regel nicht gut besucht sei. "Daher hat sich das Kartellamt mit der Frage befasst, ob wir schon mit einem Anteil von 15 Prozent eine faktische Sperrminorität hätten. Das ist zwar verneint worden, aber mit jedem Prozentpunkt mehr könnten wir uns die Finger verbrennen", so der Unternehmen.

Kühne rechnet "früher oder später" mit einem Sitz im Aufsichtsrat der Fluggesellschaft. "Mit einer solchen Beteiligung haben wir einen Anspruch darauf." Den Platz in dem Gremium werde sein Interessenvertreter Karl Gernandt einnehmen.
© dpa-AFX | 23.08.2022 06:42

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Beitrag vom 25.08.2022 - 19:14 Uhr
Bei einer Hauptversammlung zählen die ANWESENDEN Stimmen.

So ist es.

Wenn also z.B. nur 50% der Stimmen anwesend sind hat jemand mit 15% Aktienanteil in der Versammlung also 30% Stimmrecht. Und wenn man wie geschrieben bei der Lufthansa davon ausgeht, daß ein großer Teil der Aktionäre sein Stimmrecht nicht wahrnimmt wird das so gewertet, als wenn man eben schon mehr als 25% hat.

Was heißt gewertet? Bei Abstimmungen gelten, wie oben beschrieben, i.d.R. die anwesenden Stimmen und nicht die Gesamtzahl möglicher Stimmen. Da wird ansonsten nichts weiter "gewertet", da wird nur abgezählt.

Die Prozentgrenzen wie z.B. die 30%, die Übernahmeangebote triggern, gelten aber nur für die Gesamtzahl der Stimmen. Wenn also auf der HV fast nur der eine Großaktionär mit seinen z.B. 15 Prozent anwesend wäre und deshalb auf einen Anteil weit größer als 30% der **anwesenden** Stimmen käme, so müsste er deswegen noch lange nicht ein Übernahmeangebot abgegeben.

Das Problem des Großaktionärs ist, daß wenn er 15% hält und die ausstehenden 10% des Bundes hinzukaufen würde, er auf 25% Stimmrechtsanteile käme, was bestimmte Folgen triggern würde (Stichwort Sperrminorität) und daß das Ergebnis daraus politisch nicht gewollt ist. Es geht nicht darum, ob er auf der HV infolge Fehlens anderer Stimmen auch mal auf über 25% oder 30% der anwesenden Stimmen kommen könnte.

Etwas anderes ist die Ansicht des Kartellamts, dem bspw. mißfallen könnte, daß aufgrund regelmäßig fehlender Stimmrechtsanteile auf der HV ein Großaktionär seine sonstige wirtschaftliche Macht einseitig zuungunsten des Unternehmens einsetzen könnte. Aber so eine kartellrechtliche Prüfung könnte auch sogar schon ohne Aktienbesitz, rein aufgrund wirtschaftlichen Macht, eingeleitet werden.
Beitrag vom 23.08.2022 - 21:56 Uhr
Nein, das war nicht schwer zu verstehen...

Kontrolle erlangt, wer 30% der Stimmrechte erlangt, §29 II WpÜG,die hat der Kühne, wenn der deutsche Staatsvertreter die Aktionärsversammlung verpennt.
Beitrag vom 23.08.2022 - 21:45 Uhr
Ok,eine fiktive Rechnung des Herrn Kühne.

Nein. Das ist Internationales Aktienrecht. Ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen...

Kann man hier nachlesen unter "Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG)"
 https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapiererwerbs-_und_%C3%9Cbernahmegesetz


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